Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bekundet, dass sein Keller zu Rotenberg, Hans Odenwald, dem Jost Becker von Rotenberg am 24.06.1462 (uff sant Johans Baptisten tag) die Mühle zu Rotenberg in Erbbestand gegeben hat. Solange die kurpfälzische Pfandschaft an Rotenberg währt, sollen Becker und seine Erben die Mühle erblich innehaben und davon jährlich 26 Malter Korn zinsen. Sie sollen zusätzlich jedes Jahr ein Schwein für ein Vierteljahr mästen oder stattdessen 1 Gulden geben, jährlich 100 Eier oder 2 Schilling Pfennige sowie zu Weihnachten 4 Schilling Pfennige zinsen. Es folgen Bestimmungen zur Fron, zur Instandhaltung, zur Stellung von Bauholz, zur Behausung, zum Wasserbau und zur Befreiung von städtischen Pflichten der Stadt Rotenberg. Wenn der Müller zu Rotenberg von alters her fordert, dass die von Malsch (Malsche) bei ihm mahlen sollen, will der Pfalzgraf ihm in diesem Recht belassen, doch soll er den hergebrachten Mahllohn und nicht mehr nehmen, damit "die armen lute nut merglich beswert werden".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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