Schuldforderung aus einer Heiratsverschreibung. Bei ihrer Heirat mit Johann von Palant 1532 waren Maria von Vlodrop insgesamt 6000 Goldgulden zugesagt worden. Die Kläger, Enkel der Maria, behaupten, der Heiratsverschreibung zuwider sei diese Summe nie ausgezahlt oder auf bestimmte Güter verschrieben worden. Sie fordern, dies nachzuholen, widrigenfalls ihre Großmutter als noch nicht ausgesteuert anzusehen und ihnen einen Erbanteil am Erbe der Eltern Marias, Wilhelm von Vlodrop und Ottilie von Hoemen, anzuweisen. Die Beklagten, Nachkommen des Bruders Marias, Wilhelm von Vlodrop, erklären, statt der 6000 Goldgulden seien jährlich insgesamt 300 Goldgulden Pension gezahlt worden, diese Summe sei auch auf bestimmte Güter verschrieben. Sie sei nicht mehr bezahlt worden, seit Anna von Gertzen, Mutter der Kläger, sich weigerte, sie in eine Verrechnung mit anderen, strittigen Schulden und Forderungen der Beteiligten einzubeziehen. Sie halten Erbansprüche mehr als 40 Jahre nach dem Tod der Erblasser für verjährt und bestreiten darüber hinaus jeglichen Anspruch einer Tochter auf mehr als die Verschreibung einer Geldsumme, um den Bestand der brüderlichen Güter nicht zu gefährden. Die Kläger wenden sich an das RKG, weil die Beklagten wie die strittigen Güter verschiedenen Herrschaften unterworfen sind.