Herzog Johann Friedrich zu Württemberg bekundet, dass er Philipp von Gemmingen für diesen selbst und als Träger für dessen Bruder Melchior Reinhard von Gemmingen und für Reinhard von Gemmingen und Johann Bernhard von Mentzingen als Vormünder des minderjährigen Bruders Johann Sigmund sowie für die Brüder Hans Konrad, Eberhard und Hans Philipp von Gemmingen zu Bürg, Widdern und Maienfels den Kirchensatz zu Buttenhausen und drei näher bezeichnete Güter daselbst samt allen Zugehörungen zu Mannlehen verliehen hat.