Markgraf Bernhard von Baden erlässt nach der Anhörung beiderseitiger Klagen und nach Beilegung des Streits zwischen der Äbtissin und dem Konvent unter Beiziehung gelehrter Geistlicher eine Ordnung für das Kloster Frauenalb. Im einzelnen geht es darin um den Gehorsam der Klosterfrauen gegenüber der Äbtissin, die Bestrafung von Ungehorsam, das Verbot eigenen Besitzes seitens der Klosterfrauen, den Gottesdienst, das Verbot der nächtlichen Beherbergung von Männern, die Pflichten der Äbtissin, die Beachtung des Schweigeverbots, die Tracht, die Aufnahme von Novizen, die Beratung von Klosterangelegenheiten, die Verwahrung des Klostersiegels, die Speisen, den jährlichen Kleideraufwand der Klosterfrauen, das Klostergesinde, die Beerbung verstorbener Klosterfrauen und die Stuben der Klosterfrauen.