Georg [Wegelin], Abt zu Weingarten, verleiht das Gut zu Schlupfen Christina Luppergerin, Ehefrau des Hans Hofmeister, dem es zuvor schon verliehen war, und einem der Kinder der beiden, das dem Kloster annehmbar sein wird, auf Lebenszeit. Die Beliehenen müssen das Hof persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts daraus entfremden, auch in den Wäldern bzw. an Eichen und anderen "börenden" (fruchttragenden) Bäumen nichts abhauen ohne Genehmigung der Amtleute. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten geben sie an Zins und Gült je 7 Scheffel Vesen und Hafer sowie 4 lb d sowie von dem Seelein, solange sie es behalten dürfen, 1 lb 15 ß d in Ravensburger Maß und Währung, 4 Hühner, 50 Eier, 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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