Berufungssache des Gerhard Grönninger, Beklagter ./. M. Albert zum Hülse, Kläger. Es handelt sich um einen Werklohn. Kläger sollte (anscheinend) eine Galerie im Hause des Junkers Jobst von Vorden zu Darfeld machen und der Beklagte die zugehörigen Bilder. Beklagter wendet ein, Kläger habe sein Werk noch nicht vollendet, er habe die Arbeit nicht einstellen dürfen, da er (Beklagter) sicher sei; er (Beklagter) habe einen Garten und ein Stück Land auf dem Willinck-Esch; auch hätten sich Gerhard Berninck und Melchior Balcke für ihn verbürgt.