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Ehevertrag zwischen Philipp Friedrich Ulner von Dieburg, Sohn des + Eberhard und der + Katharina geb. von Walderdorff (Wallen-), und Anna Katharina Groschlag von Dieburg, Tochter des Heinrich und der + Ursula geb. Kämmerer von Worms gen. von Dalberg. Der Abschluss erfolgt mit Rat und Wissen ihrer Verwandten und Freunde - von Seiten Philipp Friedrichs - Georg Friedrich Greiffenclau von Vollrads, Dompropst der Stifte Mainz und Worms, und Georg von Oberstein, als Vormündern, Wilderich von Walderdorff, Hans von Rodenstein, kurmainzischer Rat und Amtmann zu Gernsheim, Hans Gernand Ulner von Dieburg, Gottfried von Heppenheim gen. vom Saal, Konrad von Walderdorff und Georg Rudolf von Oberstein, - von Seiten der Braut und ihres Vaters - Wilhelm Dietrich von Daun, Domdekan zu Worms und Kapitularherr zu Mainz, Jakob von Eltz, der Erzstifte Mainz, Trier und Speyer resp. Dechant, Chorbischof und Kapitularherr Anton Waldbott von Bassenheim, der Stifte Mainz und Trier resp. Sänger und Chorbischof, Propst des Ritterstifts St. Alban außerhalb Mainz, Johann Ludwig von Walderdorff, Domherr zu Worms und Kanonikus des freien Ritterstifts zu Wimpfen, Wolf Dieterich Kämmerer von Worms gen. von Dalberg, kurmainzischer Rat, Wolf Friedrich Kämmerer von Worms gen. von Dalberg, kurmainzischer Rat und Hauptmann der Oberrheinischen Reichsritterschaft, Hans Wolf von Sponheim und Georg Heinrich Gans von Otzberg. Anna Katharina soll 2000 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern (Frankfurter Währung), an Heiratsgut bar oder versichert mit je einer Gülte von 50 Gulden auf der Gemeinde zu Erfelden und auf den Zehnten zu Groß-Zimmern, ferner persönliche Habe wie Kleidung und Schmuck mitbringen. Außerdem soll sie mit Zustimmung ihres Ehemannes in genannter Weise auf elterliches und geschwisterliches Erbe verzichten, woran sie in genannten Fällen beteiligt werden soll, unberührt bleiben vom Verzicht Nebenfälle ("ex collaterali linea"). Philipp Friedrich soll seiner Efr. 3000 Gulden widerlegen in Form einer jährlichen Gülte von 150 Gulden, versichert mit einer Hauptverschreibung des Pfalzgrafen, aufgesetzt Heidelberg St. Jakobstag (25.7.) 1481 über eine Gülte fällig auf der kurpfälzischen Landschreiberei zu Heidelberg oder dem kurpfälzischen Kommissariat zu Alzey, versehen mit kurpfälzischen, bischöflich-wormsischen und der Stadt Ladenburg Sg., sowie eigenen Gütern. Ferner soll die Efr. 400 Gulden Frankfurter Währung bar oder als jährliche Gülte von 20 Gulden sowie eine goldene Kette als Morgengabe erhalten und als Wittum die Behausung zu Dieburg genannt des Langen Ulners Hof oder eine jährliche Gülte von 40 Gulden, daneben genannte Gülten und Güter. Im Todesfall eines Ehepartners oder beider sind für die genannten verschiedenen Fälle, z. B. dass Kinder bzw. keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten ihr Wittumssitz, Beisitz, erworbenes und zugebrachtes Gut, dessen Weitervererbung sowie über Wiederverheiratung des überlebenden Ehegattens Regelungen getroffen worden. Die Heiratsberedung soll nichtig sein, wenn einer der Ehekandidaten vor Vollzug der Ehe sterben sollte.

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