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Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Jakob Wildgraf zu Daun und Kyrburg, Rheingraf zum Stein, der als sein Diener und sich den jungen Rheingrafen, nämlich den Kindern seines verstorbenen Bruders Burggraf Johann gegenüber als freundlich erwiesen hat und dies auch weiter tun will, mitsamt dem Seinen und seinem Testament in den besonderen Schutz, Schirm und die Fürsprache des Pfalzgrafen. Laut dem Testament soll Jakob über 1.000 Gulden verfügen können, wie es eine Verschreibung zwischen ihm und seinem Bruder Johann besagt und die Testamentsvollstrecker Johann Vogt zu Hunoltstein, Rudolf von Wintringen, Kirchherr zu Saint-Avold (Sannttefar), sowie Heinrich von Brandscheit genannt Gebürge, geordnet haben. Der Pfalzgraf will Rechtsschutz gewähren, sofern Jakob sich des Rechtsgangs vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten, Hofrichtern und Räten oder anderen Orten, wo sie es hinweisen, genügt. Er befiehlt seinen Ober- und Unteramtleuten, besonders im Amt zu Kreuznach, dass sie Rheingraf Jakob, sein Testament und das Seine in dieser Weise schützen, schirmen und Rechtsfürsprache leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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