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Daniel von Fischborn, [Amtmann von Rockenstuhl], bekundet für
sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von
Fulda, eine im ...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1505 Februar 22
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben und geschehen in iare und tag als obgeschriben stet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Daniel von Fischborn, [Amtmann von Rockenstuhl], bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde erhalten hat. Er räumt dem Abt das Vorkaufsrecht bei der Lösung [des verkauften Zinses]. Nachdem ihn der Abt als Amtmann von Rockenstuhl eingesetzt hat, hat er ihm ein Register zur Verwaltung des Amts übergeben und ein weiteres Register selbst behalten. Daniel Fischborn verpflichtet sich, dem Abt treu zu sein, das Amt nach bestem Vermögen zu verwalten, die Rechte des Amts zu wahren und wissentlich nichts zu entziehen. Er verpflichtet sich, Abt und Kloster mit drei gerüsteten Pferden zu dienen. Wenn ihm im Dienst für Abt und Kloster Unkosten entstehen, hat der Abt diese Unkosten zu tragen. Wenn der Abt stirbt oder gefangen genommen wird, soll er Dekan und Konvent des Klosters Fulda dienen, bis ein neuer Abt gewählt, vom päpstlichen Stuhl in Rom bestätigt und ihm vom Konvent mit besiegelter Urkunde angegeben ist. Er gelobt und schwört, dem zukünftigen Abt ebenso zu dienen, wie es sich für einen Amtmann seinem Lehnsherrn gegenüber gebührt und wie er es Abt Johann gegenüber geschworen hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung von Dekan Hermann und Konvent des Klosters Fulda Daniel von Fischborn, seiner Ehefrau Anna, geborene von Eberstein, und ihren Erben einen jährlichen Zins von 40 rheinischen Gulden von den Einkünften in den Ämtern Rockenstuhl und Geisa (Geysa) verkauft hat. Der Zins wird an zwei Terminen gezahlt, die eine Hälfte an Michaelis [September 29], die andere Hälfte an Kathedra Petri [Februar 22]. Die erste Zinszahlung ist an Michaelis 1505 fällig. Für den Zins haben die Käufer 1000 rheinische Gulden Frankfurter Währung bar gezahlt, was der Abt quittiert. Der Abt hat mit den 1000 Gulden Burg und Amt Rockenstuhl von Andreas (Endres) von Wildungen zurückgekauft. Der Abt befiehlt daraufhin Konrad (Cort) Stoffel (Stopfel), zur Zeit Verwalter (knecht) in den Ämtern Rockenstuhl und Geisa, der für den Abt jährlich die Abgaben in den Ämtern einzieht, den Käufern die Zinse jährlich zu den genannten Terminen auszuzahlen. Sollte der Verwalter mit der Zahlung in Verzug kommen, haben die Käufer das Recht, ihn nach geistlichem oder weltlichem Recht zu verklagen; der Abt oder seine Nachkommen werden sie daran nicht hindern. Wenn den Käufern ein Schaden [durch die nicht erfolgte Zahlung] entsteht, hat der Verwalter ihnen diesen zu ersetzen. Der Abt und seine Nachkommen verpflichten sich, den Verwalter bei Vergehen gegen Rechte und Freiheit nicht zu unterstützen; wenn durch den Verwalter dem Abt ein Vorteil und den Käufern ein Nachteil entstehen sollte, verzichtet der Abt darauf, den Vorteil rechtlich einzufordern (alles behelffs dawider vorzihen haben). Der Abt kann jährlich an Kathedra Petri den Zins von 40 Gulden für 1000 Gulden genannter Währung zurückkaufen, muss dies aber ein Vierteljahr vorher ankündigen. Das Geld soll der Abt den Käufern in Fulda oder Geisa übergeben. Der Wiederkauf ist abgeschlossen, nachdem eventuell ausstehende Zinsen oder zu begleichender Schaden bezahlt worden sind. Der Abt von Fulda verspricht, dass er Daniel, der nun Amtmann in Rockenstuhl ist, das Amt nicht entziehen wird, solange der Kauf nicht abgelöst ist. Wenn er dies tun will, muss er ihnen die Ablösung des Kaufes ankündigen und die 1000 Gulden an Kathedra Petri zahlen. Der Abt verspricht für sich und seine Nachkommen, die in der Urkunde geregelten Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung Abt Johann. Dekan Hermann und Konvent des Klosters Fulda stimmen dem Verkauf zu und besiegeln die Urkunde ohne Schaden für sich und ihr Kloster. (... der geben ist uff Petri kathedra und nach Cristi unsers lieben Hernn geburth funfftzehenhundert und im funfften iaren). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Daniel von Fischborn
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 521-527
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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