Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er mit Zustimmung des Bischofs Matthias von Speyer den regulierten Schwestern nach Augustinusregel zu Neustadt eine Ordnung gesetzt und der Verlegung ihrer Gemeinschaft zur Pfarrkirche in der Vorstadt zugestimmt hat, auf dass diese durch Kriegsläufte oder andere Zufälle nicht zugrunde gehe und das Gebet das Seelenheil des Ausstellers und seiner Vorfahren besser gesichert sei. Dafür übereignet der Aussteller der Klause ein von Abgaben befreites Gelände (flecken) in der Vorstadt zwischen dem Bach und Hans Ziegler und bewilligt den Bau von Haus, Hof, Keller, Garten, der Wohnung ihres Beichtvaters, einer Wasserleitung vom Bach durch ihr Grundstück, eines Ganges zur neuen Kirche St. Michael sowie die Ummauerung der Klausur. Etwaige auf dem Grundstück lastende Zinsen sollen weiterhin ausgerichtet werden. Die Gemeinschaft soll ihr bisheriges Grundstück auf dem Fels weiterhin mit ihren Rechten innehaben. Der Aussteller freit ihnen weiter 2 Morgen Weingarten zu den bereits 8 gefreiten Morgen, 1 Mannsmahd Wiesen zu den 2 bereits gefreiten Mannsmahd sowie einen Krautgarten, wo auch immer sie diese erwerben mögen. Weitere erblich oder käuflich erworbene Güter dürfen von den Bürgern zu Neustadt wie Priestergüter mit der Bede belastet werden. Von Abgaben auf Frucht und Wein zum Eigengebrauch sind sie befreit, für den Weinschank sollen sie wie Stiftsleute Abgaben geben. Sie mögen 2 Woll- und 4 Leinenwebstühle betreiben und die Produkte zu Neustadt oder andernorts verkaufen. Wolle, die ihnen vom Kloster Höningen (Heyne) gegeben wird, mögen sie ohne Beschwerungen annehmen, wobei keine anderen Waren darunter gemengt werden dürfen. Die Gemeinschaft darf 10 Rinder und Schweine halten und wie andere Bürger vom Stadthirten nach Gebühr treiben lassen. Die Gemeinschaft soll auf 25 Personen begrenzt werden. Bei der Einhaltung dieser Regeln sollen die Schwestern wie die Stiftsleute gehandhabt werden. Damit die Schwestern von den Bürgern zu Neustadt "dester gutlicher fruntlicher und frydlicher" behandelt werden, ist diese Vereinbarung mit Bewilligung der Stadt geschehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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