Papst Johannes XXII. an Dekan und Kantor des Marienstifts zu Aachen (Aquen.), Diözese Lüttich (Leodien.), und Heinrich von Jülich (Iuliaco), Domherrn zu Utrecht (Traiecten.): er hat Heinrich, Sohn des + Grafen Heinrich von Sp., Kanonikus der Mainzer (Maguntin.) Kirche, wegen seiner adligen Herkunft und seiner Verdienste ein Kanonikat der Mainzer Kirche mit allen Rechten verliehen und ihm eine Präbende, Dignität, Personat oder Amt ohne Seelsorgeverpflichtung reserviert. Falls diese frei sind oder werden, können Heinrich bzw. ein Prokurator sie binnen eines Monats einnehmen; sie sind dann Heinrich mit allen Rechten und Zubehör zu übertragen. Erzbischof, Domkapitel und andere Berechtigte dürfen über die Stelle erst verfügen, wenn sie von Heinrich abgelehnt worden ist; vorherige Maßnahmen sind ungültig ungeachtet der Statuten und Gewohnheiten der Kirche; die Verleihung hat Vorrang vor anderen Reservationen und Expektanzen und wird nicht durch entgegenlautende Privilegien der Mainzer Kirche ungültig. Heinrich kann den Eid auf die Statuten und Gewohnheiten der Mainzer Kirche zunächst durch einen Prokurator und erst bei Anwesenheit am Ort persönlich leisten. Den Empfängern wird befohlen, gemeinsam, zu zweit oder einzeln Heinrich oder seinen Prokurator in das Kanonikat einzusetzen und ihm Sitz im Chor und Stimme im Kapitel übergeben zu lassen, sobald die vakante Präbende, Dignität, Personat oder Amt angenommen worden sind, und Heinrich in deren Besitz zu verteidigen.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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