(1) N 1331 (2)~Kläger: Heinrich Konrad Niemeyer, Amtmann zu Sternberg; 1783 dessen Witwe (3)~Beklagter: Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine zur Lippe und die lipp. Regierungs-Kanzlei, vertreten durch den Grafen (Simon August) zur Lippe, 1782 Graf Ludwig Henrich Adolf zur Lippe als Regent (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1752 ( Subst.: Dr. Ernst Karl Christian Fischer ( Dr. Rotberg (1783) Prokuratoren (Bekl.): für die Gräfinwitwe: Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler [1752] 1752 ( Subst.: Dr. Seipp ( für den Grafen: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1752 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( Dr. Johann Jakob Wickh [1764] 1764, 1782 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Mandati de solvendo debitum liquidum una cum usuris, damno et expensis, ut et respective manutenendo in quieta possessione specialis hypothecae sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger fordert Rückzahlung der 12000 Rtlr., die er 1747 der Beklagten geliehen habe, für die die von ihm bereits gepachtete Meierei Hellinghausen als Sicherheit gesetzt sei, da seine gütlichen Mahnungen bisher erfolglos gewesen seien. Er erklärt, er habe zudem, da die Gefahr bestanden habe, daß sie ebenfalls in sein Pfand immittiert würden, die Forderung der Badehoffschen Erben übernommen, und verweist darauf, daß daher die Meierei nicht hinreiche zur Befriedigung seiner Gesamtforderung, so daß er der Differenz wegen bis zur Bezahlung einen Arrest auf die der Klägerin zustehenden, auf dem Amt Varenholz stehenden 10000 Rtlr. sowie auf deren Apanagegelder beantragt. Gegen die Kanzlei erwirkt er das Mandat zum Schutz seiner ruhigen Possession der Meierei. Der die Kanzlei vertretende Graf erklärt, dem Mandat sei Folge geleistet. Er fordert aber, daß das Mandat und der Schutz des Klägers im Besitz der Meierei nur solange Bestand haben dürften, wie diese seiner Mutter nutznießungsweise zustünden. Die beklagte Gräfinwitwe betont, sie habe die eingeklagten Gelder nicht persönlich, sondern als Regentin (zur Befriedigung der noch offenen Apanageansprüche des Grafen Albrecht Wolfgang von Schaumburg-Lippe) aufgenommen, so daß deren Begleichung nun dem jetzt regierenden Grafen obliege. Gegen beide Argumentationen Einwände des Klägers, der auf Begleichung seiner Forderung unabhängig von der Auseinandersetzung zwischen Mutter und Sohn besteht und dem Grafen Verzögerungstaktik vorwirft. 31. Oktober 1752 RKG-Einschärfung an die Gräfinwitwe, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Streit zwischen den Prokuratoren, ob dieses Paritoria-simplex-Urteil eingelöst werden müsse oder nicht. Nach 1764 außer einem Completum-Vermerk vom 16. März 1767 keine Handlungen protokolliert bis 1782, als das Verfahren durch den vormundschaftlichen Regenten wieder aufgenommen wurde. Der Prokurator der Klägerin erklärte, der Streit sei bereits 1774 verglichen worden. (6)~Instanzen: RKG 1752 - 1783 (1725 - 1782) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 7). Protokoll der Übergabe der Regentschaft von Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine auf ihren Sohn, Graf Simon August zur Lippe, 1747 (Q 14). Quittung der schaumburg-lippischen Kanzlei über die Auszahlung von 13953 Rtlr. gemäß RKG-Urteil von 1746 (Q 15). Quittung des Grafen Simon Henrich Adolf über die Auszahlung der seiner Frau zur Ehe zugesagten 30000 Rtlr., 1725 (Q 24). Pachtvertrag über die Meierei Hellinghausen für Heinrich Konrad Niemeyer, 1747 (Q 25). Notarielles Instrument der Possessionsergreifung der Meierei Hellinghausen durch Niemeyer, 1747 (Q 35). (8)~Beschreibung: 4,5 cm, 185 Bl., lose; Q 1 - 41, 4 Beil., davon 1 = (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, enthält dieselben wie die im RKG-Protokoll verzeichneten Termine (Bl. 1 - 11). Lit.: Niemeyer, Geschichte (wie Nr. 605), S. 119.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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