Graf Gottfried zu Oettingen (Otingen) bekundet, dass er als ältester regierender Graf zu Oettingen und "administrator der grafschaft Otingen" Lehen für sich und die regierenden Grafen zu Oettingen Wallersteiner Linie Walter Greckh von und zu Kochendorf als Vormund (Mitvormünder sind Ludwig Karl von Helmstatt zu Neckarbischofsheim und Johann Friedrich Göler von und auf Ravensburg) von dessen Brudersohn Wolf Konrad Greeckh, Sohn des Wolf Konrad, den halben Flecken Ittlingen (Vttlingen) zu Mannlehen verliehen hat. Früher hatte Weirich von Gemmingen dieses Lehen inne; aufgrund eines am 7. [st. n. = 17.] September 1613 in Wimpfen geschlossenen und unterm 8. [st. n. = 18.] Mai 1616 durch den Aussteller bestätigten Vertrags ist es mit allen zugehörigen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten sowie sonstigen Gütern als Mannlehen an den noch minderjährigen Wolf Konrad Greck gelangt. Falls der greckische Mannesstamm erlischt, sind "secundum ordinem successorium" erbberechtigt: Schweickard und Reinhard von Gemmingen, Philipp, Melchior Reinhard und Hans Sigmund, Söhne des verstorbenen Eberhard von Gemmingen zu Rappenau, sowie Hans Konrad, Eberhard und Hans Philipp von Gemmingen zu Bürg (Pürg). Jedoch muss der letztlebende greckische Eigentumserbe das Lehen nicht eher räumen und abtreten, bis ihm von der Grafschaft Oettingen "umb die verglichene viertaußendt gülden gebürende außrichtung beschehen, welches recht wir ihnen dann auch umb sechstaußendt und fünffhundert gulden, gleichfallß im vertrag bestimpt, hiemit vergonnen, wann die lehenssuccession sich von ihnen, den Greckhen erstbemelter manßlini, zu den obgedachten von Gemmingen und ihren manlichen leibßerben und lehensvolgere wenden würde".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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