Die Grafen Karl Ludwig und Johann Friedrich von Hohenlohe und Gleichen, Herren zu Langenburg etc., einigen sich vorbehaltlich der Rechte ihres älteren, zur Zeit durch "gemüths indisposition" an der Mitregierung verhinderten Bruders Friedrich Kraft auf die gemeinschaftliche Administration der ihnen von ihrem verstorbenen Vater Johann Friedrich zugefallenen Länder, Güter und Leute gemäß der 1650 entworfenen "Regierungsform" und dem diesbezüglichen Rezess von 1666 (zwei gleichlautende, undatierte Entwürfe, davon einer besiegelt).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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