(1) L 2220 (2)~Kläger: Graf Friedrich Alexander zur Lippe (3)~Beklagter: Gerhard Lutter von Blume, Detmold, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1751 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolf ( Lic. Johann Jakob Duil 1752 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen Prokuratoren (Bekl.): Lic. Caesar Scheurer 1751 ( Subst.: Lic. Everardus Claudius de Blavier (5)~Prozessart: Citationis ex lege diffamari codicis de Ingenuis et Manumissis Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, der Beklagte habe behauptet, noch Forderungen von mehreren tausend Rtlr. an die Erben der verstorbenen Gräfin Amalie, Schwiegermutter des Klägers, deren Hofmeister er war, zu haben. Der Kläger hält die Berechtigung von solch hohen Forderungen für unwahrscheinlich. Er erklärt aber, er habe den Beklagten ausdrücklich aufgefordert, seine angeblichen Forderungen gerichtlich einzubringen, wo er ihnen entsprechend begegnen und eine Gegenforderung über mindestens 1600 Rtlr. aus dem neuen Krug einbringen würde. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte die Klage bisher nicht eingebracht habe und sie, wie verlaute, an das regierende Haus cedieren wolle, und richtet sich gegen eine solche Cession. Der Kläger sieht durch eine solche Übertragung seine Möglichkeiten verloren, mit Nutzen Einwände oder Rekonventionsforderungen einbringen zu können. Vor allem aber sieht er sich der Möglichkeit beraubt, die Berechtigung der Forderungen dadurch, daß er des - betagten - Beklagten "Gewissen darüber .. rühren" könne, zu widerlegen. Die Klage ist darauf gerichtet, daß der Beklagte (selbst) seine Forderung (am RKG) einbringen solle. Dieser bezweifelt die Berechtigung einer Citatio ex lege diffamari, die nur dann zutreffe, wenn einem Privatmann etwas Zweifelhaftes nachgesagt werde; er dagegen habe eine berechtigte Forderung benannt. Obwohl an sich ihm die Wahl des Gerichtes zugestanden hätte, erklärt sich mit einem Austrag vor dem RKG einverstanden; er werde aber angesichts der kränkenden Umstände nunmehr alle seine Forderungen ohne sonst möglicherweise gewährte Nachlässe betreiben. Er fordert insgesamt 7250 Rtlr. Kapital und Zinsen für vorgeschossene Gelder und rückständiges Gehalt. Der Kläger unterstellt ihm dagegen, sich als jemand, der lange Zeit mit der Hebung der Wittumsgelder seiner Herrin betraut war, daran bereichert zu haben und seine Tätigkeit teilweise zu Lasten seiner Herrin ausgeübt zu haben, und schließt nicht aus, daß der Beklagte ihr die von ihm als Beweis vorgelegten Schuldverschreibungen untergeschoben habe. (6)~Instanzen: RKG 1751 - 1765 (1743 - 1763) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 6). (8)~Beschreibung: 7 cm, 324 Bl., lose; Q 1 - 69, es fehlen Q 49, 59, 60, 2 Beil., davon 1 = (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, umfaßt alle auch im RKG-Protokoll verzeichneten Termine, anfangs einschließlich Quadrangelvergabe, und über das RKG-Protokoll hinaus Termine zwischen 18. Januar und 17. Juni 1765.