Das so genannte Rubrikenbuch über die Privilegien und alten Urkunden der Stadt Stralsund
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Hs 0273
HSII.41
01.02.01. Hs Handschriften Handschriften
Handschriften >> 04. 01.02.01.04. Kopiare und Sammlungen von Urkundenabschriften
1772
Index: Bestimmung der Grenzen des Stadtgebietes und Befugnis, das Eigentum desselben zu erweitern.- Darßer Moor.- Bukowisches Feld.- Glewitz.- Lüssow.- Hupeshof und Preetz.- Vogelsang.- Prohn und Parow.- Brandshagen, Wendorf und Horst.- Lüdershagen. - Zlawekewitz.- Die Fähre.- Bartholdshagen.- Schmedshagen.- Zitterpennigshagen.- Voigdehagen.- Leuchte auf Hiddensee.- Kummerow und Borsin.- Sundische Wiese.- Die Schulen.- Die Jacobs Schule.- Freiheit, Vikarien und Altäre in allen Kirchen zu stiften.- Die Landesherren sollen ohne Einwilligung der Stadt keine neuen Klöster in derselben anlegen oder Ordensgeistliche in die Stadt einführen.- Brigittenkloster.- Abbrechung der Stadt Schadegard.- Bestimmung der von den Schiffen zu erlegenen Ungelder, Kindegeld und Pramenfracht.- Freiheit von Schatzung und Unpflichten.- Die Landsteuer soll nicht erhöhet werden.- Zollfreiheit.- Freie Zufuhr und Handlung selbst in Kriegszeiten.- Freie Ausfuhr.- Wie weit das Fürstentum Rügen sich erstreckte.- Gerechtigkeit und Freiheit im Fürstentum Rügen, auch Verbindung mit der rügianischen Landschaft.- Bede im Fürstentum Rügen.- Strandvogt.- Vorstand des salzen Wassers.- Schiffbruch und schiffbrüchige Güter.- Festungen oder Schlösser sollen auf zwei Meilen weit um die Stadt nicht angeleget werden.- Bestellung der Beamten aus Eingeborenen und Abschaffung derer, welche der Stadt zu nahe sind.- Bündnisse mit anderen Städten.- Teiche um die Stadt.- Mühlenteiche und Ausfluß aus dem Pütter See.- Windmühlen.- Jagd.- Fischerei.- Kampischer Hof.- Orbäre.- Zoll zu Stralsund.- Jahrmarkt auf Nikolai.- Münze, Wechsel und Münzpfennig.- Wie die Münze zu bessern sei.- Vogtei und Gericht.- Das höchste Gericht in einem Gute stehet demjenigen zu, der in demselben den Münzpfennig hat.- Recht in- und außerhalb der Stadt zu gebrauchen.- Unrat und unvorsehene Unfälle.- Freiheit von Arresten. - Privilegium de non evocando.- Geleite.- Das Recht der Willkür.- Appellationen Nach Lübeck.- Befugnis, die Missetäter allenthalben zu verfolgen, gefänglich einzuziehen und am Leibe oder Gute zu bestrafen.- Die in der Stadt Stralsund vervestet sind, sollen auch in allen übrigen Städten des Landes, wo Lübisches Recht gilt, vervestet sein.- Uneinigkeit zwischen den Fürsten und den Untertanen, wie entschieden werden soll.- Uneinigkeit unter den Fürsten, wo entschieden, und wie die Untertanen sich dabei vor der erfolgten Wiedervereinigung verhalten sollen.- Die gesamte Hand der Herren soll in Ewigkeit bleiben und der eine dem andern nichts entbringen.- Folge, wann Ehe und wo man dieselbe zu leisten schuldig ist.- Befugnis der Stadt, andere Herren zu suchen, wenn die ihr verliehenen Freiheiten und Rechte nicht sollten gehalten werden.- Gemeine Bestätigungen aller Gerechtigkeiten und Freiheiten.
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ