Abt und Konvent von Werden machen bekannt, daß der Streit zwischen ihnen und dem Ritter Wilhelm von Friemersheim um das Schloß Friemersheim mit Zustimmung des Kölner Erzbischofs Heinrich und der Kölner Prioren auf folgende Weise geschlichtet worden ist. Wilhelm behauptet, er habe das Schloß vom Erzbischof und der Kölner Kirche, während Abt und Konvent dagegen sagten, der Grund und Boden des Schlosses sei klösterliches Allod und der Schloßhof innerhalb der Mauern in zwei Teile geteilt, von dem einer Wilhelm, der andere dem Kloster gehören. Er sei Lehen des Klosters. Es ist vereinbart, daß weder die Mauern des Schlosses noch die Türme erhöht werden; auch sollen weder die Gräben verbessert noch vertieft werden. Das Schloß soll niemals mehr mit Mauern, Planken, Vorwerken, Bergfrieden oder Gräben verstärkt werden. Die beiden Parteien können Wohnhäuser innerhalb der Mauern errichten. Wilhelm kann über die Gräben der Vorburg Planken von zehn Fuß Länge legen lassen mit Ausnahme des Bergfrieds für Zwecke des Ackerbaus. Die Ritter Dietrich von Leithen und Hermann von Kalkum sollen dem Abt ein Grundstück innerhalb der Vorburg anweisen zum Bau eines Marstalls. Das Kloster, Wilhelm und die Klosterfamilie, die Nachfolger und die Erben Wilhelms werden im Schloß selbst und auf dem Werth festen Frieden, der Burgfrieden genannt wird, gegenseitig halten und ihn keinesfalls brechen. Die Pförtner und Wachen des Schlosses sind gemeinsam und werden beiden Parteien Treue und Gehorsam schwören. Wenn der Abt jedoch Wilhelm aus dem Schloß vertreibt oder umgekehrt, können der jeweilige Erzbischof von Köln und der Graf von der Mark gegen den Täter vorgehen, bis der sich bessert. Der Erzbischof soll Sicherheit erhalten, daß aus dem Schloß nichts gegen ihn unternommen wird. Das Kloster verspricht ausdrücklich, daß weder es selbst noch der Graf von der Mark als der derzeitige Vogt noch auch Wilhelm und seine Erben sich des Schlosses in irgendeinem Krieg gegen den Erzbischof bedienen werden noch ihm, seinen Städtern und Leuten daraus Schaden zufügen werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Erzbischof gegen sie vorgehen, ihre Güter beschlagnahmen und das Schloß demolieren, wenn ihm nicht innerhalb eines Monats Genugtuung geleistet wird. Wenn Wilhelm oder seine Erben dagegen verstoßen, sollen die Klostergüter nicht seitens der kölnischen Kirche beschlagnahmt werden, sondern die Strafe soll allein Wilhelm treffen. Beide Parteien haben ihre Verpflichtungen eidlich bekräftigt. - Es siegeln das Kloster, der Graf [Engelbert] von der Mark, die Ritter und Ministerialen Werdens Heinrich gen. Koster von Vittinghoff, Heinrich von Lüttelnau, Dietrich von Leithen, Dietrich von Brabeck, Johann von Krawinkel (Cra-) und Heinrich von Vittinghoff zusammen mit Wilhelm. - Actum et datum Colonie feria secunda post festum nativitatis s. Johannis baptiste.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...