Konrad, Erzbischof von Mainz (Meintze) (a), des Heiligen Römischen
Reiches Erzkanzler in deutschen Landen, und Otto Pfalzgraf bei Rhein und
Herzog in Bayern (Beyern) bekunden, daß sie ihren Oheim, Gevatter und Bruder
Ludwig Pfalzgrafen bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen
und Herzog in Bayern, und Johann Graf von Sp. mit ihren Freunden und Räten
auf das Datum dieser Urkunde zu einem Tag nach Worms (Wormß) geladen und die
zwischen diesen bestehenden Streitigkeiten gütlich und freundlich beigelegt
haben wie folgt: Graf Johann hat dem Pfalzgrafen angeboten, ihm einen seiner
drei Teile an der Grafschaft für 30 000 Gulden zu versetzen; man ist
deswegen entsprechend dem Burgfrieden vor den gemeinsamen Schlichter
gegangen und hat ein Urteil erlangt. Nun setzen Erzbischof Konrad und
Pfalzgraf Otto fest, daß Graf Johann den Anteil behalten soll und Pfalzgraf
Ludwig seine Zustimmung dazu gibt, daß der Graf Jakob Markgraf von Baden und
Friedrich Grafen von Veldenz (Veldentze) als seine Erben am Samstag nach
Michaelis (02.10.) in die drei Teile aufnimmt, die er noch zu Kreuznach
(Crutzenache) (b) und der zugehörigen Grafschaft hat. Pfalzgraf Ludwig,
Markgraf Jakob und Graf Friedrich sollen am Donnerstag nach Michaelis
(30.09.) einen Burgfrieden schließen und beschwören, der dem bisherigen
Burgfrieden zwischen Pfalzgraf Ludwig und Graf Johann entspricht, jeder für
sich und seine Erben. Markgraf Jakob und Graf Friedrich haben dem
Pfalzgrafen eine Urkunde auszustellen, worin sie versprechen, ihn und seine
Erben, Pfalzgrafen bei Rhein, in dem Fünftel bleiben zu lassen, das
Elisabeth von Sp., Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern, Witwe, ihm
zu Lebzeiten mit Wissen und Willen des Grafen Johann verschrieben hat;
Pfalzgraf Ludwig soll Markgraf Jakob und Graf Friedrich in ihren Anteilen
urkundlich bestätigen. Diese wiederum sollen ihn im Besitz des von Graf
Johann für 20 000 Gulden verpfändeten vierten Anteils belassen mit dem Recht
der Wiederauslösung durch Graf Johann oder - nach seinem Tod - die o. a.
Erben entsprechend den Pfandurkunden (1). Wegen der von Graf Johann
angeführten vermeintlichen Übergriffe pfalzgräflicher Amtleute und wegen der
vom Pfalzgraf Ludwig beklagten angeblichen Übergriffe sponheimischer
Amtleute bestimmen Erzbischof Konrad und Pfalzgraf Otto einen Tag zu
Kreuznach auf Montag nach St. Gallentag (18.10.), um die beiderseitigen
Klagen zu hören und abzugleichen. Kann dies nicht durch die beiderseitigen
Freunde erlangt werden, sollen die im Burgfrieden bestimmten Obmann und
Ratleute auf Donnerstag nach Martini (18.11.) nach Kreuznach kommen; man
soll dort Klagen, Antworten und Urkunden vorbringen und das Urteil
akzeptieren. Für den Fall, daß Obmann und Ratleute sich in einigen Punkte
für unzuständig erklären, hat Pfalzgraf Ludwig von den Räten des Grafen von
Sp. Heinrich von Zeiskam (Zeyßkeim), Jakob von Lachen und Walram von
Koppenstein (Coppen-), Graf Johann von des Pfalzgrafen Räten den Ritter
Philipp von Ingelheim (Ingeln-), den Hofmeister Johann (Hans) von Venningen
(c) und Arnold Schliderer von Lachen bestimmt; diese sollen ein Mann sein;
jeder Herr soll zwei Wappengenossen dazu setzen, die gemeinsam die
strittigen Punkte beilegen sollen; ihre Entscheidung soll akzeptiert werden.
Werden sie nicht einträchtig, sollen die sechs das Urteil fällen. Kommen
auch sie nicht überein, sondern folgen ihrer Partei, soll man das Los
werfen, welche Partei als der gemeinsame Mann urteilen soll. Jeder Schritt
soll urkundlich festgehalten werden. Die Räte haben nach bestem Wissen und
Gewissen zu urteilen, die Herren sie dafür von ihren Verpflichtungen ihnen
gegenüber zu entbinden. Ein verstorbener Ratmann soll ersetzt werden. Die
sechs haben binnen eines Monats in Tätigkeit zu treten, nachdem der Obmann
die Sache abgewiesen hat; der Termin ist den Parteien vierzehn Tage vorher
zu nennen. Die Sache selbst soll dann binnen drei Monaten entschieden
werden. Es siegeln (1) Erzbischof Konrad und (2) Pfalzgraf Otto. Pfalzgraf
Ludwig (3) und Graf Johann (4) bekunden, daß diese Sühne mit ihrem Wissen
und Willen geschehen ist, und siegeln deshalb ebenfalls. (a) Lesart in B:
"Mentze". (b) Lesart in B: "Crutzenach". (c) Lesart in B: "Venyngen". (d)
Lesart in B: "uff". (e) Lesart in B: "für". (f) Lesart in B: "tag". (1) Nr.
4113.