Kaiser Ludwig gewährt Bürgermeister, Rat und Gemeinschaft der Bürger zu Esslingen das Recht, dass Klagen und Ansprüche auf Güter, die sie "in nutze vnd gewer bis her bracht habent, oder vmb schulde vnd gelt", nur vor ihrem Schultheißen vorgebracht werden dürfen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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