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Domdekan und Kapitel zu Münster übertragen ihrem Confrater, Herrn Wilhelm Valcke, ihr Haus und Amt Lüdinghusen mit allem Zubehör zu folgenden Bedingungen: Wilhelm soll stets dort Haus halten, Haus und Amt samt Einkünften und Zubehör getreu verwalten, alle Amtseingesessenen bei ihren Rechten lassen und die Untersassen, eigenhörigen Leute und Dienstpflichtigen nicht ungehbührlich beschweren; der gewöhnliche Weinkauf soll ihm vorbehalten bleiben. Streitigkeiten sollen nach dem Rat des Kapitels verhandelt werden. Versterb, Hausgewinn, Freikauf, Wechsel, Mast und Hauptbrüche (hoifftbrocke) sollen mit zwei Kanonikern verhandelt werden; 28 Schweine Mast sollen Wilhelm vorbehalten bleiben. Verbot, fruchtbares Holz zu hauen oder hauen zu lassen außer Hofholz (hoiffholte) für die eigene Feuerung. Verpflichtung, auf dem Haus nicht weniger als 11 Personen zu unterhalten, jährlich in die Burse 820 Joachimsthaler zu zahlen, Haus, Pforten,Ställe, Bauhaus, Mühlen und anderes Zubehör bis zu 6 Mark auf eigene Kosten zu unterhalten, die zum Haus gehörigen Dienste nach Bedarf auf das Haus zu verwenden und sich, wenn nötig, für Landtage, Beschickungen, Zusammenkünfte u.a. bereit zu halten. Bei Pestilenz oder anderem Ungemach in Münster soll das Kapitel in Lüdinghausen gegen Erstattung der Kosten gehalten werden dürfen. Gefangene soll Wilhelm ohne eigenen Nachteil verwahren. Gibt er Haus und Amt auf, soll er alles, was er laut Inventar erhalten hat, wieder ausliefern. Siegler: die Aussteller mit ihrem Siegel ad causas.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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