Pfalzgraf Philipp und Bischof Heinrich IV. von Regensburg erklären sich hinsichtlich des strittigen großen Wildbanns in den Gerichten Amberg, Rieden und Hohenburg durch einen Vergleich ihrer Räte dahin gehend geeinigt, dass der große Wildbann in dem abgegrenzten Bezirk ("das alles vermarckt, verraint vnd verstaint"), der sich vom Wald "Eychach" oberhalb der Lauterach, ebenso flussabwärts zwischen dem "Eychach" und dem "Zwyperg" bis nach Köstl ("an den Kessel") und von dort weiter bis "Siebenwegen", Eigentshofen, Thonhausen ("Tanhusen") und Hausen oberhalb Heimhof ("Hawsen ob dem Heymhofe gelegen") erstreckt, und der kleine Wildbann in der gesamten Herrschaft Hohenburg ausschließlich dem Bischof zustehen sollen, außerhalb des genannten Gebiets aber der Pfalzgraf den großen Wildbann haben soll. Johann Neuhauser, Dekan, und das Kapitel des Domstifts Regensburg bekennen, dass der Vergleich ("vertrag vnd eynung") mit ihrer Zustimmung geschlossen wurde, und verpflichten sich zu dessen Beachtung.