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Johan von Wenefryde, Pfarrer zu Ouwe und Heynrich von Scheten, Pfarrer zu Tunzebach, verhören im Auftrage 'des rychters' zu Heylgenstad in dem sch...
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Urk. 22 Cyriacuskloster Eschwege - [ehemals: A II]
Cyriacuskloster Eschwege - [ehemals: A II] >> 1325-1349
1342 Februar 13
Ausfert. Perg. mit 2 abh. Siegeln der Aussteller (das des Pfarrers von Dünzebach Bruchstück), das dritte abgefallen. Rückw. Rubrum saec. XV und die Signatur kk.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: An der ersten myttewochen in der vasten, also man aschen uf daz hoybt nemet.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johan von Wenefryde, Pfarrer zu Ouwe und Heynrich von Scheten, Pfarrer zu Tunzebach, verhören im Auftrage 'des rychters' zu Heylgenstad in dem schon lange zwischen der Aebtissin Elsebet von Woldensteyn und ihrem Gotteshause zu Esschenwege einerseits und Conrad von Natza andererseits schwebenden Rechtsstreite um das 'reycht' des Gutes zu Elberygeshusen folgende von der Aebtissin benannte Zeugen : 1. Aus Wenefryde sagen in Gegenwart des dortigen Pfarrers Conrad, des Burgmanns Heynrich Mor daselbst und des auf Anordnung des Richters zu Heylgenstad zugezogenen Ritters Heynrich Slune zu Wenefryde die dortigen Bauern (gebure) Henrych von dem Yse, Thile Wolfhayn, Albreycht Muller, Heynrich Zcalvaydem, Syfrit von Balnhusen, Walter hern Dytheryges, Syfirt Bulckendorf, Ertmar vom Hildegunde, Heyne hern Gebeharttes und Heyne by dem kerichove folgendes unter ihrem bei den Heiligen geschworenen Eid, bei Treu und Ehren und bei ihrem Landrecht aus: Als sie freiten, hatte Henrich von Fur zu Grozsenborsla das Vogtrecht über das Gut, wie es jetzt Conrad von Nacza übt, kam selbst gen Wenefryde und sammelte seinen Zins von dem Gute ein: 6 ß Pfennige und 1 ½ Viertel Korn Eschw. Maß von jeder Hufe, mehr nicht. Kam er und ging in ein Haus, wo er essen wollte, dann legten die Zinsleute des Gutes zusammen und ehrten ihn mit 2 oder 3 Hühnern und mit Bier im Werte von 6 d. Als er nicht mehr selbst kommen wollte, kam er mit den Zinsleuten überein, den Zins auf Bartholomäus jährlich in das Haus des Ertmar Bydembache zu liefern und zwar 6 d und 1 Huhn von jeder Hufe, letzteres als sogen. 'ceregelt' . Das Vogtrecht kam dann durch Kauf an Bornekote, dann an Otto von Natza, darauf durch Kauf an hern Henrich den Schreiber (screbere) von Natza, seinen Bruder, alle forderten nicht mehr. Sie alle saßen nie zu Gericht und heischten weder Dienst, Bede noch 'wette' . Als aber das Vogtrecht an † Otto von Natza und seinen noch lebenden Bruder Conrad kam, da begannen diese Gericht zu sitzen und erhöhten den Hufenzins um 1 ß Pfennige, alles wider Recht. - Es sei auch eine Hufe zu Wenefryde, gen. die 'schepphen huve' , deren Besitzer damals, als Wenefryde zum Steyne gehörte, zu den 3 lantdyngen zum Steyne gingen und dort bei den Vögten am Schöffenstuhl saßen. Geschahen 'bruche' auf dem Gute, so mußte der Inhaber der Schöffenhufe sie zum dritten Landding anzeigen (besegen). Von der Buße (wette) erhielt der Vogt die eine Hälfte und von der anderen die Aebtissin 2 Teile und der, der das Vogtrecht hatte, einen Teil. Befragt, ob auch Dienste von dem Gute zu leisten seien, antworten die gen. Bauern, daß sie davon nichts wüßten, sie hätten nur von ihren Eltern gehört, daß in Elberigeshusen Leute säßen, die 3 Stunden im Jahre zum Steyne mit ihren Sicheln (heypen) dienten, nach jedem Landding 1 Stunde und zwar, weil der Vogt auf dem Steyn einen ergriffenen Dieb hing und mit ihm nach dem Recht verfuhr (also reycht were an der tuten wesen). - Die Bauern sagen ferner aus, daß weder Conrad von Nacza noch sonst jemand ein Recht habe an dem Holze, das zu dem Gute gehöre, sondern nur die Leute, denen das Gut gehöre und die beides Gut und Holz mit ihrem Zins versteuerten. - Ferner, nun Wenefryde dem Landgrafen von Hessen gehöre, da suchten die Leute des Gutes kein Gericht mehr zum Steyne, weil der Landgraf sie mit Halsgericht und Sicheldienst bestellen möge, wie er wolle. - 2. Von Vryde erklären die Bauern (gebure) Gebehart Scultheize, Conrad von Bebendorf, Rudiger Vere und Johans Molman dasselbe wie die Zeugen unter 1. - 3. Von Esschenwege sagen die dortigen Bürger, die Brüder Rudolf und Conrad gen. Neyl und Thile von Elberigeshusen dasselbe aus und der gen. Ritter Henrich Slune erklärt, daß er schon früher von einigen der Zeugen und anderen dasselbe gehört habe.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Aussteller und Ritter Henrich Slune.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Huyskens Nr. 66.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.