Vertrag zwischen Bischof Anton von Brixen einerseits und dem Prämonstratenserorden andererseits wegen der Gerichtsbarkeit über das Kloster Wilten, das demselben Orden gehört, nachdem lange Jahre darüber Streit herrschte, der vor die römische Kurie gebracht wurde. Vertreter von Augustin Le Scellier, Oberhaupt des Prämonstratenserordens, ist Abt Augustin von Steingaden. Darin wird festgelegt, daß der Bischof von Brixen auf die Gerichtsbarkeit hinsichtlich Visitation und Strafen, Disziplin und Beachtung der Regeln und die Bestätigung der Äbte verzichtet, nicht aber auf die Rechte, die ihm als Herrn der Diözese zustehen, wie die Weihe der Äbte und Geistlichen. Ausdrücklich behält er sich das Recht vor, bei der Wahl eines Abtes vertreten zu sein, für die ihm 150 fl zustehen. Für die Abtweihe erhält er 42 fl. Bei der Neuwahl eines Abtes ist der Abt von Roth, der Generalvikar für Bayern und der Bischof zu benachrichtigen, die gemeinsam den Termin festlegen. Die Kosten des in Rom angestrengten Prozesses werden von beiden Teilen getragen. Der Vertrag wird bestätigt vom Bischof von Brixen, Abt Augustin von Steingaden, Abt Ludwig von Rot als Mitabt von Wilten, Abt Dominikus und dem Konvent von Kloster Wilten. Siegler: Die Genannten, die auch unterschreiben. Für den Konvent von Wüten unterzeichnen Prior Wilhelm, Subprior Norbert und Kaspar, Aufseher des gesamten Konvents. Orig. Perg.-Libell zu 6 Blättern, 5 S. in Holzkapseln anhängend, 1 S. Abt Ludwigs von Rot fehlt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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