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Wegen einer alten Schuld und rückständiger Zinsen darauf waren die Appellanten in Besitz des Appellaten (Güter des Meutershofes zu Korschenbroich) immittiert. Unter Verweis auf Reichs- und Landesrecht hatte der Appellat eine Reduktion der zugrundezulegenden Zinsen auf die reichsrechtlich zulässigen, ferner Abrechnung, welche Summen noch offenstünden, und Rückgabe von Stücken, die für den Abtrag der Restsumme nicht mehr nötig seien, gefordert. Die Appellanten berufen sich dagegen auf die Schuldverschreibung, der zufolge sie bei Zahlungsrückstand in alle Pfänder zu immittieren und darin bis zum Abtrag aller Schulden zu belassen seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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