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Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz, Ludwig [I.],
Landgraf von Hessen, und Johann [von Merlau], Abt von Fulda, schließen
einen Burgfried...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1421-1430
1427 Dezember 8
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebin ist zu Frangkfort uff unser lieben frauwentag conceptionis als man zcalte nach Christi gebort vierczehin hundert und sibbin und zcwentzig jare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz, Ludwig [I.], Landgraf von Hessen, und Johann [von Merlau], Abt von Fulda, schließen einen Burgfrieden für die Städte und Burgen Fulda, Hünfeld, Rockenstuhl und Geisa, der Erzbischof und der Landgraf auch für Lauterbach, Fischberg und Brückenau. Der Burgfriedensbezirk soll sich 100 Gerten um die genannten Orte erstrecken. Seine Grenzen sollen durch Steine markiert werden. Der Burgfrieden soll von allen Parteien in der üblichen Weise beschworen, gehalten und nicht verletzt werden. Friedensbrüche sollen vertragsgemäß bestraft werden. Insbesondere soll keine Partei die Schädigung einer anderen Partei unterstützen oder von der Niederlage der anderen profitieren. Verliert eine Partei Besitz und kann ihn wiedergewinnen, verbleibt sie bei alten Rechten. Alle Amtsleute, Torwächter und Knechte in den genannten Städten und Burgen sollen einen Eid auf den Burgfrieden leisten. Sie sollen Friedensbrecher festnehmen, die dann durch drei von den drei Parteien binnen 14 Tagen nach Aufforderung bestimmte Obleute bestraft werden sollen. Das Dreiergremium kann Mehrheitsbeschlüsse fällen. Feinde oder deren Anhänger wollen sie nicht wissentlich in ihre Burgen und Städte lassen. Geschieht dies unwissentlich, sollen diese nach Bekanntwerden aus Stadt und Burg mit einem Tag und einer Nacht Vorsprung verwiesen werden. Angriffe auf Leute und Güter der einen Partei sollen von allen Parteien verfolgt werden. Keine Partei soll irgendwelche Besitzveränderungen an den gemeinsam besessenen Städten und Burgen vornehmen. Verstirbt einer der Bündnispartner, muss der jeweilige Nachfolger den Burgfrieden beschwören und eine besiegelte Urkunde darüber ausstellen, bevor er Zutritt zu den Städten und Burgen erhält. Gerät eine Partei in eine Fehde, kann sie Städte und Burgen mit allen Amtsleuten nutzen, als wären die Amtsleute nicht im Dienst eines anderen Herrn. Bei einer Ablösung der Städte Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl durch den Abt verliert der Burgfrieden seine Gültigkeit. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Frankfurt am Main. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ludwig [I.], Landgraf von Hessen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann [von Merlau], Abt von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda, K 435, f. 90r-92r; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 35
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Landgrafenregesten online, Nr. 3387 [nach der Ausfertigung für Mainz und Kopiar 11 im StA Marburg].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.