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Vorbereitung der neuen Holzversteigerung
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Enthält: Aus Anlass der bevorstehenden Holzversteigerung sind erschienen: Schultheiß Schreiber, die Bürgermeister Johann Jacob Esser und Petrus Kaux, als Vertreter des Kapitels von St. Gereon in Köln Johann Mattheis Wolters und als Deputierte der Gemeinde von Kerpen Johann Graitz, Johann Dapper, Michael Scheben, Dionys Jaixen, Petrus Etzweiler und Thedrich Klosterhalfe. Der Vertreter des Stiftskapitels, der Kellner Maes, und der Halfe des Antoniterhofs sind jedoch ferngeblieben. Die Bürgermeister referieren, dass der Gemeindeförster am 3. d. M. durch Kirchenruf die jetzigen Inhaber der vor Jahren aus Gemeindebesitz gepachteten ("versetzten") Holzgewalten aufgefordert habe, innerhalb von 14 Tagen ihre Versetzbriefe vorzulegen. Denn der Preis des Holzes habe sich inzwischen verdoppelt. Bis jetzt habe sich aber noch keiner gemeldet. Man beschließt - zum Vorteil der Gemeinde und besonders zur Erhaltung der gemeinsamen Gerechtsamen - dass künftig die Hälfte des Gewinns aus dem Holz dem Busch zugute kommen solle. Wer damit nicht einverstanden wäre, der kann binnen Jahresfrist seinen Versetzbrief vorlegen und zurückgeben. Er erhält aber nur die Summe, die darin festgelegt wurde. Dieser Beschluss wurde dem Förster zur Bekanntmachung übergeben. Es wurde auch bemerkt, dass inzwischen viele der Holzgewalten in zweite und dritte Hände für 40 Rtlr und mehr veräußert worden sind. Als Verhandlungsgrundlage diente offensichtlich die Holzversteigerung aus dem Jahr 1663, deren Protokoll in Abschrift der Niederschrift über die jetzige Sitzung vorangestellt ist. Am 4.4.1663 versammelten sich der Dechant [des Stifts], Herr von Krümmel [Schreibfehler, s. u.], der Scholaster Unverdorben, Herr von Krümmel zu Haus Hahn, die Bürgermeister Johann Zaun und Wilhelm Schmitz sowie Johann Mausbach, Michael Jaixen, Michael Hamecher und Gielen zur Heyden. Sie beschließen, da die Gemeinde derzeit in verschiedene Prozesse: gegen Kinckius am Hohen Gericht in Limburg und gegen Afferden und gegen die Erben Wickels in Brüssel, verstrickt ist und hohe Kosten dafür aufwenden muss, dass die Pacht auf die Holzgewalten aus dem Gemeindebusch [für diesmal] auf 35 Tlr erhöht werden sollen. Deshalb sollen alle Pächter auf den kommenden Montag geladen werden, um ihre Pachtbriefe vorzulegen. Dies wird durch Kirchenruf bekannt gemacht. Am Montag, den 9.4., kommen wiederum zusammen: Dechant Kleinermann, Scholaster Unverdorben, Herr von Krümmel zu Hahn, Schultheiß Johann Mausbach, Johann Zaun, Tilman Schmitz, Michael Jaixen, Theiß Hamecher, Michael Hamecher, Stephan Gymnich, Michael zur Heyden, Johann Henrich Schieffer und Gerard Jaixen als Deputierte und weitere Holzpächter. Jeder einzelne zeigt nun seinen Brief, aus der die Anzahl der Holzgewalten und die bei Abschluss des Vertrags vereinbarte Summe hervorgeht. Daraus wird dann berechnet, wie viel er nachzahlen muss. So hat Michael Jaixen 4 Gewalt Holz inne, die 1585 April 1 an Bernhard Hoch für je 30 Tlr verpachtet wurden. Er muss also für jede Holzgewalt 5 Tlr = insgesamt 20 Tlr nachzahlen, was er tut. Dafür darf er die Holzgewalten behalten. Johann Vaetz, der Vikar des Altars Johann Evangelist, besitzt einen Versetzbrief vom 20.12.1585, der damals an Conrad Rieff zu Langenich und seine Frau Elisabeth ausgestellt wurde, über 2 Holzgewalten à 50 Tlr [d. h. er muss nichts nachzahlen]. Peter Dapper hat 3 Holzgewalten, am 16.9.1583 an Reinhard Jaixen für 30 Tlr verpachtet [= 15 Rtlr], sowie 2 Holzgewalten desselben `vom 22.3.1580 für zusammen 60 Tlr [=10 Tlr]. Am 16.4.1663 wird die Berechnung fortgesetzt. Gleich tritt ein Sonderfall ein: Friedrich Roggendorf und Mattheiß Wolff besitzen 6 Gewalt Holz à 12 Rtlr, also 72 Rtlr. Dies Holzgewalten waren aber in der Vergangenheit 36 Jahre lang eingezogen, so dass sie keinen Nutzen davon hatten. Sie wurden ihnen erst 1619 wieder zugesprochen. Um diesen Verlust auszugleichen, einigt man sich darauf, dass sie für diesmal 30 Rtlr zahlen sollen und erst beim nächsten Mal mit 35 Tlr veranlagt werden. Friedrich Roggendorf muss darüber hinaus für eine weitere Holzgewalt von 18 Tlr, für die er den Versetzbrief verloren hat, 17 Tlr nachzahlen; ebenso Hans Henrich Schieffer für eine Gewalt zu 18 Tlr. Herr Roesberg hat 20 Gewalten zu je 30 Tlr. Es fehlen also noch 100 Tlr. Auch die Gewalten des Herrn von Kintzweiler[-Hahn] seien zu bedenken. Man macht dazu aber keine weiteren Angaben. [Wohl als Abschrift aus einem weiteren Protokoll] Zwei Gewalt Holz à 24 Rtlr, die an Johann Mausbach verpachtet waren, waren vor etwa drei Jahren von der Gemeinde zurückgenommen worden. Sie wurden auf Beschluss der Deputierten hin bei der Versammlung am 21.12.1663 an Stephan Gymnich für 50 Rtlr versetzt.
Schriftstücke: 1
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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