Entscheidung der kurfürstl. bergischen Regierung zu Düsseldorf in Sachen des fiskalischen Lehenanwaltes als des Klägers, des Freiherrn Schall von Bell, Inhabers des Rittersitzes Flerzheim samt 11 Hofstätten und 30 Morgen Land, als Beklagten und des Abtes von Heisterbach, dass letzerem das dominum directum zu Flerzheim zu belassen und Freiherr Schall von Bell von den Ansprüchen des Lehnfiskus frei sei. Unterzeichnet: von Hettermann, gegengez.: B. H. Hallberg.