Verwaltungshof
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik) >> Neuere Bestände (vornehmlich ab ca. 1800) >> Inneres, Soziales und Umwelt >> Zentrale Innenverwaltung
Überlieferungsgeschichte
Der Verwaltungshof war eine der Nachfolgeinstitutionen der Kreisregierungen. Nach deren Auflösung durch das Gesetz über die Organisation der Inneren Verwaltung vom Oktober 1863 verteilte eine Vollzugsordnung vom Juli 1864 die freigewordenen Kompetenzen. Das Ministerium des Innern, vier Landeskommissäre als Ministerialbevollmächtigte und der Verwaltungshof vertraten danach die Innere Verwaltung für den Gesamtstaat, in den Amtsbezirken entsprachen dem die Bezirksämter. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit lag erstinstanzlich bei den neu gebildeten Bezirksräten, letztinstanzlich bei dem ebenfalls neu errichteten Verwaltungsgerichtshof.
Dem Verwaltungshof mit Sitz in Bruchsal, seit 1872 in Karlsruhe, fielen als Zentralmittelstelle des Innenministeriums und oberer Rechnungsbehörde ungeachtet der Neustrukturierung der Amtsbezirke und der Befugnisse der Landeskommissäre eine beträchtliche Anzahl an Kompetenzen zu. Im wesentlichen war der Verwaltungshof zuständig für die Aufsicht und Verwaltung von Stiftungen, die Leitung und Überwachung der Bezirksverwaltungs- und Gerichtskassen, die Aufsicht über die vom Staat geleiteten Heil- und Pflegeanstalten, die Leitung und Überwachung der Wirtschaftsführung von Strafanstalten; hinzu kamen Befugnisse in den Bereichen Feuerversicherung, Militärverwaltung und Auswanderungswesen.
Durch Verordnung des Staatsministeriums vom 22.12.1923 wurde der Verwaltungshof aufgehoben. Seine Aufgaben gingen an den Rechnungshof und die Ministerien über.
Der Verwaltungshof war eine der Nachfolgeinstitutionen der Kreisregierungen. Nach deren Auflösung durch das Gesetz über die Organisation der Inneren Verwaltung vom Oktober 1863 verteilte eine Vollzugsordnung vom Juli 1864 die freigewordenen Kompetenzen. Das Ministerium des Innern, vier Landeskommissäre als Ministerialbevollmächtigte und der Verwaltungshof vertraten danach die Innere Verwaltung für den Gesamtstaat, in den Amtsbezirken entsprachen dem die Bezirksämter. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit lag erstinstanzlich bei den neu gebildeten Bezirksräten, letztinstanzlich bei dem ebenfalls neu errichteten Verwaltungsgerichtshof.
Dem Verwaltungshof mit Sitz in Bruchsal, seit 1872 in Karlsruhe, fielen als Zentralmittelstelle des Innenministeriums und oberer Rechnungsbehörde ungeachtet der Neustrukturierung der Amtsbezirke und der Befugnisse der Landeskommissäre eine beträchtliche Anzahl an Kompetenzen zu. Im wesentlichen war der Verwaltungshof zuständig für die Aufsicht und Verwaltung von Stiftungen, die Leitung und Überwachung der Bezirksverwaltungs- und Gerichtskassen, die Aufsicht über die vom Staat geleiteten Heil- und Pflegeanstalten, die Leitung und Überwachung der Wirtschaftsführung von Strafanstalten; hinzu kamen Befugnisse in den Bereichen Feuerversicherung, Militärverwaltung und Auswanderungswesen.
Durch Verordnung des Staatsministeriums vom 22.12.1923 wurde der Verwaltungshof aufgehoben. Seine Aufgaben gingen an den Rechnungshof und die Ministerien über.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:03 MESZ