Philipp, Graf zu Katzenelnbogen und Diez, beurkundet, daß er den Brüdern Raban und Hans von Talheim das Drittel an dem Hochgericht und das Viertel an dem Niedergericht des Dorfes Diedelsheim (Diedescheim), das Viertel an der Burg zu Niefern (Nyffern) einschließlich des Vorhofs und der Zugehörde innerhalb der Bannzäune um die Burg, eine halbe Mühle oberhalb des Dorfes Niefern und ein Fischwasser unter der Burg zu Niefern, die Bernhard von Talheim der Alte und dessen Sohn Raban von Graf Johann von Katzenelnbogen, dem Vater des A., zu Mannlehen empfangen haben, zu freiem Eigen überlassen hat und daß er dafür von den beiden Brüdern zu freiem Eigen das Drittel der oberen Burg zu Talheim bekommen hat (das zu zieten dem alten Bertmolde seligen von Tailheim gegeben) wurde für 1000 Gulden und zu dem 9 Morgen Weingarten, 24 1/2 Morgen Wiesen, 145 Morgen Acker, 2 Baumgärten, 18 Morgen Wald, Gerechtigkeit Allmendwald, 12 1/2 Malter jährliche Korngült, 6 1/2 Pfund Heller, 13 1/2 Gänse, 13 Fastnachthühner, 22 Sommerhühner sowie (etwieviel armerlute) gehören. Das Drittel verleiht er als Mannlehen den beiden Brüdern. Stirbt Hans von Talheim ohne leibliche Lehenserben, so soll das Lehen an seinen Bruder Raban oder dessen leibliche Lehenserben fallen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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