Art.117 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 117. Artikel 115. (1) Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten, für Amtspflichtverletzungen, ferner ein Spruchkollegium für das Verfahren bei Lehrbeanstandungen eingerichtet. (2) Die Mitglieder eines kirchlichen Gerichtes oder Spruchkollegiums sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden. (3) Es kann bestimmt werden, daß Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch genommen werden.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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