Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet im Streit zwischen dem Marschall Hermann Boos (Bossen) von Waldeck einer- und Swicker von Sickingen, Amtmann zu Kreuznach, sowie dessen Ehefrau Margarete von Hohenburg (Hornberg) andererseits wegen einer Teilung, wozu sie bereits zu Zeiten Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz vor dessen Hofgericht gekommen waren und wobei Bischof Reinhard von Worms und der Hofmeister Blicker Landschad von Steinach vermittelt hatten: 1. Hermann überlässt den Eheleuten den unteren Hof zu Heppenheim ganz und die dazugehörigen Eigengüter zur Hälfte. Bei der Teilung sollen darüber Zettel und Briefe vor dem Gericht zu Heppenheim angefertigt werden. Mit den um 600 Gulden gelösten Gütern haben die Eheleute nichts zu tun. [2.] Zinsen oder Beschwernisse werden geteilt, außer diejenigen, die auf dem Hof liegen. Hermann ist alleine für seinen Hof verantwortlich und die Eheleute alleine für den unteren Hof. [3.] Die Eheleute sollen Hermann den Teilungsbrief überlassen und eine Quittung überstellen, die sie selbst und zwei ihrer Freunde/Verwandte besiegeln. [4.] Danach sind beide Parteien in der Sache geschlichtet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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