Die von Kurfürst Philipp von der Pfalz dazu abgeordneten Räte entscheiden durch Schlichtung in Streitigkeiten zwischen dem Vogteiamt zu Heidelberg wegen der Zent Waldmichelbach einer- und dem Amt Starkenberg wegen Ober- und Unterabtsteinach betreffend Weidgänge, Holznutzung und andere Gerechtigkeiten im Steinnacher Bannholz, Folgendes, nachdem die Meinungen etwas näher ausgeführt wurden: An näher genannten Orten beginnend am Landgraben zwischen dem Obersteinacher Bannholz und dem "Schliffheck" sind Schiedssteine zu setzen. Die von Abtsteinach und das Amt Starkenberg haben jeweils auf der eigenen Seite Weide-, Holz- und andere Nutzungsrechte, gleiches gilt für die Zent Waldmichelbacher und die Ihren. Es folgen nähere Bestimmungen zum Viehtrieb. Kurfürst Philipp von der Pfalz beurkundet, dass dies mit seinem Willen geschehen ist und besiegelt als Erster. Als die Urkunde ausstellende Räte und Schiedsleute werden genannt: Simon von Balzhofen (Walßhofen), Ritter und Burggraf zu Starkenberg; Philipp Forstmeister von Gelnhausen, Vogt zu Heidelberg; Blicker Landschad von Steinach; Diether von Plieningen, Doktor.