Die Grafen Philipp und Otto von Eberstein reversieren über das Vorkaufsrecht des Abts von Herrenalb bei Verkauf oder Verpfändung des schon früher (1506) um 600 Gulden von dem Grafen Bernhard von Eberstein an das Kloster Herrenalb verkauft gewesenen, jetzt aber durch den Grafen Philipp von Abt Philipp von Herrenalb wieder eingelösten, um das Kloster Herrenalb gelegenen Wildbanns.