Albertus ... episcopus Herbipolensis regelt das bisher ungeordnete Verhältnis des Frühmessers an der neuerdings zur selbständigen Pfarrkirche erhobenen und von der Pfarrkirche zu Eichel getrennten Kirche zu Hasloch zu dem Pfarrer daselbst mit Zustimmung des Priors Wernherus und des Konvents der Karthause Grünau (Novecelle prope Gruna) sowie des Pfarrers Conr[adus] und des Frühmessers Heinr[icus] de Flache zu Hasloch: Der Frühmesser hat jeden Morgen vor Ausgang der Arbeitsleute seine Messe zu lesen, und zwar vor dem neuen Altar in der Kirche zu Hasloch, der seiner Pfründe hiermit überwiesen wird, während der alte Altar dem Pfarrer vorbehalten bleibt. An Sonn- und Feiertagen hält er seine Messe nach dem Meßopfer des Pfarrers. Außerdem hat er an Sonn- und Feiertagen und der Vigilien bei allen Gottesdiensten, auch bei den üblichen Prozessionen dem Pfarrer im Ornat zu assistiern. Der Frühmesser hat bei Antritt seiner Pfründe sich dem Pfarrer eidlich zu verpflichten, alle Stiftungen und Opfer abzuliefern. Er hat in der Pfarrei keine Sakramente zu spenden noch Legate von Sterbenden anzunehmen, bevor dem Pfarrer sein Recht geworden ist. Überhaupt hat er nicht ohne Auftrag des Pfarrers in die Rechte oder Geschäfte der Pfarre einzugreifen. Güterrechtlich ist die Frühmesse von der Pfarrkirche getrennt. Bei Überschreitung seiner Befugnisse kann der Pfarrer gegen den Frühmesser vorgehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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