Das kaiserliche Kammergericht erkennt in Sachen der Klage Bartholomeus Ganebachs und seiner Brüder Leonhart und Franz gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg wegen endlichen Vollzuges eines von Jakob Sachs, ihrem Großvater, gegen Hans und Heintz die Mugenhofer, Hans Mugenhofers, Bürgers zu Nürnberg, Söhne im Jahre 1452, erstrittenen Erkenntnisses des Stadtgerichts zu Nürnberg, durch welches den Kindern Jakob Sachs ein gleiches Erbrecht an der hinterlassenen Habe Hanns Mugenhofers d.Ä. und dessen Ehefrau Kunigunde zugesprochen wurde, wie den Geschwistern ihrer Mutter Kunigunde, gleichfalls Hans Mugenhofers des An. Tochter, zu Recht, dass die Beklagten den Klägern nichts schuldig seien.