Die Brüder Ludwig und Ulrich, Gff. von Württemberg (Wirtemberg), bekunden, daß sie zusammen mit ihren Räten, den wohlgeborenen Rittern Gf. Sigmund von Hohenberg (Hohemberg), Wolf vom Stein von Klingenstein, Herman von Sachsenheim (,Sachsenhein) sowie Hans, Truchseß von Bichishausen (Buchisßhusen), dem Hofmeister Albrecht Speth (Spätt) und Yttel Wernau von Wernau (Werdnow) in den Auseinandersetzungen zwischen dem wohlgeborenen Johannes, Gf. zu Werdenberg und Herren zu Heiligenberg (zum heiligen berg), und seinen Brüdern einerseits und dem edlen Ritter Eberhard, Truchsessen von Waldburg, andererseits vermittelt haben. Auf die Klage des Werdenbergers, daß in seinen zu Sigmaringen gehörigen Wildbännen der Truchseß hege und jage, wird letzterem dieses untersagt. Für Streitigkeiten um 1) einen Acker des Thoman von Hitzkofen, 2) den Weg durch den brüwel und kessel in das riett, 3) die zu Binzwangen (Binßwangen) Ansässigen und die Grenze daselbst, 4) einen Hohentenger (Tengen) Lehnhof und 5) einen von den Hitzkofern beanspruchten Triebweg soll ein Schiedsgericht eingesetzt werden. Entschieden wird in den Auseinandersetzungen um einen gen. Weg zu Binzwangen, einen daselbst ansässigen Leibeigenen des Truchsessen sowie den Schaden, den zu Scheer (zu der Schere) zugehöriges Vieh in Hitzkofer Ackern verursacht hat [alles näher erläutert].