Fritz Söler und Konrad von Lomersheim (Laumershain), Vogt zu Kirchheim, beide Schiedsleute des Ott von Baldeck, die zu Reutlingen bei Wernher Ungelter, Bürgermeister zu Reutlingen, zu Recht gesessen sind, einerseits und Ulrich von Happerg (oder Hasperg?) und Bercht (old) Swartz gen. Schulmeister von Geislingen (Gislingen), Schiedsleute des Gerwig von Rietheim, andererseits bekunden, dass vor ihnen Gerwig von Rietheim für sich und im Namen seines Vaters Walther erschienen ist, um gegen Ott von Baldeck Klage zu erheben wegen der von seines Vaters verstorbenem Bruder Konz von Rietheim hinterlassenen Güter zu Pfauhausen, Plochingen, Reichenbach, Weiler, Kirchheim und Aldingen; sie entscheiden hierin zugunsten des Ott von Baldeck, dem die volle Verfügungsgewalt über die Güter weiterhin zustehen soll, und erteilen dem Kläger die Auflage, den Schuldbrief, auf den er sich beruft, dem "gemeinen Mann", d. h. dem Bürgermeister Werner Ungelter zu Reutlingen, vorzulegen. Ott von Baldeck brachte folgende Punkte zu seiner Rechtfertigung vor: Sein Schweher Wilhelm von Rietheim, der dem Bruder Konz von Rietheim wegen seiner Schuldverpflichtung seinen Teil der obengenannten Güter zu Pfauhausen usw. versetzt hatte, war mit dem Bruder Konz in Streit geraten. Nach dem Tode seines Schwehers hatte Ott von Baldeck als Erbe ebenfalls Differenzen mit Konz und dessen Frau Cecilie von Bolzhausne wegen der Güter; es kam zu einer Täding (Nottel) vor Burkhard Schilling, Ritter, Albrecht von Renhardsweiler, Volmar Mager und Fritz Schriber. Da Konz von Rietheim dies Täding nicht einhalten wollte, hätte er, Ott von Baldeck, bei dem obersten Gericht zu Schwaben, dem Landgericht zu Rottweil, einen Brief ausstellen lassen [s. Insert zu U 102, 1401 Juli 5], welcher von Engelhart von Weinsberg, Hofrichter des Königs Ruprecht zu Heidelberg [s. U 102, 1407 Mai 25] bestätigt wurde, so dass Ott von Baldeck zu Lebzeiten und nach dem Tode des Konz von Rietheim die Güter in ruhigem Besitz hatte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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