Staatliches Vermessungsamt Biberach: Signalpunktverzeichnisse (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 77/2 T 3
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Inneres >> Staatliche Vermessungsämter >> Staatliches Vermessungsamt Biberach
Überlieferungsgeschichte
Die Bände kamen am 1. März 2010 als Zugang 2010/21 über das Landratsamt Biberach, Vermessungsamt, in das Staatsarchiv Sigmaringen.
Inhalt und Bewertung
Gemäß Normalerlass vom 20. Juli 1852 Nr. 1023 Kat., Ziffer 2 hatte jeder württembergische Oberamtsgeometer nach dem bei dem Oberamt "befindlichen Verzeichnisse über die bei der Landesvermessung versteinten Signalpunkte und ferner thunlichst in Übereinstimmung mit dem ihm ausgefolgten Verzeichnisse der Koordinaten seines Bezirks ein Signalsteinverzeichnis zu führen, auch Abschriften davon dem K. Oberamt und dem K. Steuerkollegium zu übergeben und vorzulegen". Aufgrund der in der Praxis häufig erforderlichen Rückgriffe auf das Verzeichnis durch die Geometer wurde mit Erlass des Königlich Württembergischen Steuerkollegiums vom 16. Juni 1881 Nr. 472 Kat. festgesetzt, "an Stelle der seitherigen, je einen ganzen Oberamtsbezirk umfassenden Verzeichnisse allmählich Verzeichnisse der trigonometrischen Signalpunkte der einzelnen Gemeindegemarkungen [...] treten zu lassen". Diese Verzeichnisse waren doppelt auszufertigen, ein Exemplar war in der jeweiligen Ortsregistratur, das zweite in der Registratur des Oberamtsgeometers aufzubewahren.
Während eine Ausfertigung des Verzeichnisse in den späteren staatlichen Vermessungsämter verblieb, wurden die Zweitausfertigungen zentralisiert und gelangten so in den Besitz des Landesvermessungsamts. Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für das Geodätische Festpunktfeld (Festpunktvorschrift - VwVFP) vom 8. September 2008 ging die Zuständigkeit für das Trigonometrische Festpunktfeld vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) - vormals Landesvermessungsamt - auf die unteren Vermessungsbehörden über. Das LGL hat deshalb die Zweitausfertigungen der Signalpunktverzeichnisse an das Landratsamt Biberach, Vermessungsamt, abgegeben.
Das vorliegende Verzeichnis basiert auf dem elektronischen Übergabeverzeichnis des Landratsamts Biberach, das in automatisierter Form in die archivische Fachanwendung scopeArchiv eingelesen und anschließend vom Unterzeichneten klassifiziert und um einen Ortsindex ergänzt wurde.
Sigmaringen, den 12. März 2010
Dr. Franz-Josef Ziwes
Die Bände kamen am 1. März 2010 als Zugang 2010/21 über das Landratsamt Biberach, Vermessungsamt, in das Staatsarchiv Sigmaringen.
Inhalt und Bewertung
Gemäß Normalerlass vom 20. Juli 1852 Nr. 1023 Kat., Ziffer 2 hatte jeder württembergische Oberamtsgeometer nach dem bei dem Oberamt "befindlichen Verzeichnisse über die bei der Landesvermessung versteinten Signalpunkte und ferner thunlichst in Übereinstimmung mit dem ihm ausgefolgten Verzeichnisse der Koordinaten seines Bezirks ein Signalsteinverzeichnis zu führen, auch Abschriften davon dem K. Oberamt und dem K. Steuerkollegium zu übergeben und vorzulegen". Aufgrund der in der Praxis häufig erforderlichen Rückgriffe auf das Verzeichnis durch die Geometer wurde mit Erlass des Königlich Württembergischen Steuerkollegiums vom 16. Juni 1881 Nr. 472 Kat. festgesetzt, "an Stelle der seitherigen, je einen ganzen Oberamtsbezirk umfassenden Verzeichnisse allmählich Verzeichnisse der trigonometrischen Signalpunkte der einzelnen Gemeindegemarkungen [...] treten zu lassen". Diese Verzeichnisse waren doppelt auszufertigen, ein Exemplar war in der jeweiligen Ortsregistratur, das zweite in der Registratur des Oberamtsgeometers aufzubewahren.
Während eine Ausfertigung des Verzeichnisse in den späteren staatlichen Vermessungsämter verblieb, wurden die Zweitausfertigungen zentralisiert und gelangten so in den Besitz des Landesvermessungsamts. Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für das Geodätische Festpunktfeld (Festpunktvorschrift - VwVFP) vom 8. September 2008 ging die Zuständigkeit für das Trigonometrische Festpunktfeld vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) - vormals Landesvermessungsamt - auf die unteren Vermessungsbehörden über. Das LGL hat deshalb die Zweitausfertigungen der Signalpunktverzeichnisse an das Landratsamt Biberach, Vermessungsamt, abgegeben.
Das vorliegende Verzeichnis basiert auf dem elektronischen Übergabeverzeichnis des Landratsamts Biberach, das in automatisierter Form in die archivische Fachanwendung scopeArchiv eingelesen und anschließend vom Unterzeichneten klassifiziert und um einen Ortsindex ergänzt wurde.
Sigmaringen, den 12. März 2010
Dr. Franz-Josef Ziwes
132 Bände (1,6 lfd.m)
Bestand
Biberach an der Riß BC; Vermessungsamt
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 08:37 MESZ