(1) L 2590 (2)~Kläger: Franz Hermann Lorentz, Gastgeber, Detmold, (3)~Beklagter: Lippe-Detmold, die Ladung ist gerichtet an Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine zur Lippe; Graf Simon August zur Lippe und die lipp. Rentkammer (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Caesar Scheurer 1752 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen Prokuratoren (Bekl.): für Graf Simon August: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1752 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( für Gräfinwitwe (Johannette) Wilhelmine: Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler 1752 ( Subst.: Dr. Johann Christoph Seipp (5)~Prozessart: Citationis ad videndum exigi debitum liquidum ac confessatum cum interesse morae et expensis, sicque condemnari Streitgegenstand: Die Klage ist auf Begleichung von 227 Rtlr. Kost und Logis gerichtet, die entstanden waren, als 1746 bei der Hochzeit des Herzogs von Holstein-Glücksburg mit einer Gräfin aus dem Hause Lippe die Lakaien des Herzogs auf Befehl der Gräfinwitwe und Regentin beim Kläger einquartiert waren. Die Rechnung war nach Angaben des Klägers anerkannt, er aber für die Bezahlung von der Rentkammer an die Gräfinwitwe als Auftraggeberin, von dieser aber an die Rentkammer verwiesen worden. Er wendet sich an das RKG, da er nicht entscheiden könne, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Graf Simon August bestreitet eine Verpflichtung des gräflichen Hauses zur Begleichung der Kosten, da diese nicht anläßlich der Hochzeit 1745, deren Kosten beglichen worden seien, sondern anläßlich eines Besuches im folgenden Jahr entstanden seien, zu deren Übernahme sich die Gräfinwitwe bereiterklärt habe. Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine geht davon aus, daß es gegen die "in gantz Teutschland als auch bey allen hohen, auch Fürst- und Gräflichen Häusern übliche Gewohnheit anlauffen würde, wann ein Landes-Herr bey einer zum Lustre und Aufnahme seines Hauses getroffener Vermählung" sich der Begleichung der Kosten entziehen würde. Da sie die Anordnung als Regentin getroffen habe, könne sie, nachdem sie die Regentschaft bereits vor 4 Jahren niedergelegt habe, nicht mehr zu Zahlungen aus diesem Zusammenhang herangezogen werden. Persönlich habe sie nie eine Zahlungsverpflichtung übernommen. Streit, ob die Rentkammer gesondert erscheinen müsse oder, da im Namen des Landesherren handelnd, von diesem vertreten sei. Streit, ob vorgängig über den Zahlungspflichtigen oder über die Berechtigung der Forderung entschieden werden müsse. (6)~Instanzen: RKG 1752 - 1753 (1745 - 1753) (7)~Beweismittel: Abrechnung über Kost und Logis (Q 4, 11). Botenlohnschein (Q 8). (8)~Beschreibung: 1,5 cm, 53 Bl., lose; Q 1 - 15, 1 Beil., prod. 22. April 1753.