Bischof Matthias von Speyer [als Obmann], Dieter von Sickingen, Hofmeister, Lutz Schott, Ritter, Heinrich Jäger, Protonotar, und Heinrich Martin von Bretten bekunden, dass ihnen Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, ihre Irrungen und Gebrechen zum gütlichen Entscheid anheimgestellt haben. Die Schiedsleute haben wie folg zwischen den Parteien beredet und geteidingt: [1.] Die kaiserliche Hauptmannschaft Ludwigs gegen den Kurfürsten und jegliche Fehde und Feindschaft zwischen den Fürsten und ihren Helfern, darunter namentlich Graf Johann von Nassau-Saarbrücken, Graf Friedrich von [Zweibrücken-]Bitsch, die Rheingrafen, Junker Wirich vom Stein [Daun-Oberstein], Konrad Rüdt von Collenberg (Concz Rude von Kollenberg) und Heinrich Holzapfel von Herxheim, wird abgestellt. Die von Weißenburg sollen auch darin begriffen sein, wenn sie innerhalb von acht oder 14 Tagen zustimmen. [2.] Herzog Ludwig soll zu Heidelberg für seine von Kurpfalz rührenden Lehen binnen Monatsfrist Treue schwören und seinen Reversbrief geben. Die im Krieg aufgesagten oder abgedrungenen Lehen aller Beteiligten sollen innerhalb eines halben Jahres wieder verliehen werden. [3.] Eine Reihe von näher aufgeführten vormaligen Einungsbriefen und Verschreibungen zwischen den Fürsten soll kraftlos sein, darunter solche wegen der Mainzer Stiftsfehde, des Erzbischofs und Erzstifts Mainz und der Stadt Mainz. Herzog Ludwig soll seine Urkunden an die Kanzlei zu Heidelberg übergeben, der Kurfürst seine nach Meisenheim überantworten. [4.] Herzog Ludwig soll von der Landvogtei im Elsass abstehen, den Kurfürsten unbeirrt darin belassen, sich binnen 14 Tagen mit besiegelter Urkunde darüber verpflichten und die diesbezüglichen Städte und Orte der Landvogtei von ihren Eiden ledig sagen. [5.] Wegen des Krieges sollen die Parteien gänzlich geschlichtet sein. Wegen der davor bestehenden Irrungen und Rechtshändel soll nach einem zu Mannheim aufgerichteten Anlass vorgegangen werden. [6.] Alle Gefangenen sind auf alte Urfehde unter Zahlung ihrer Atzung freizulassen. Falls Herzog Ludwig nicht die Urkunden wegen der Landvogtei innerhalb von 14 Tagen ausstellt, gilt die Ledigsagung nicht für die Gefangenen des Kurfürsten. In dem Fall sollen Mahnbriefe in die Häuser der Schultheißen zu Landau oder Bergzabern geschickt werden und die Gefangenen sich wieder stellen, wohin es ihnen benannt wird. Die gefangenen Bauern (gebuwers luten) sind unter Bezahlung ihrer Atzung freizulassen. [7.] Ungezahlte Lösegelder, Schatzungen und dergleichen werden annuliert, mit Ausnahme von dem, was den Beutemeistern (butmeistern) zugesagt und verrechnet worden ist. Die Schiedsleute kündigen ihre Siegel an, Kurfürst Friedrich und Herzog Ludwig versichern ihre Zustimmung zum Vertrag und kündigen ihre Sekretsiegel an. Beide erhalten eine Ausfertigung. Unter der Abschrift Vermerk, dass Herzog Ludwig am 06.09.1471 (off fritag vor unser lieben frauwen tag nativitatis) seinen Schreiber Johannes [Langwerth?] nach Heidelberg gesandt hat, der zwei papierne, dorsal versiegelte Briefe wegen der Landvogtei übergeben hat, einer adressiert an die von Hagenau, der andere an die von Weißenburg. Weiter hat Johannes sechs pergamente Rachtungsbriefe übergeben und sechs vom Kurfürsten empfangen, wie beim obigen Schied vereinbart worden war.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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