Streit um Rechte der Waldnutzung. Die Appellantin beansprucht für den Herren des Hauses Hospelt alleinige Nutzung von zu Haus Hospelt gehörenden Waldungen (Forstwald, Birckhard und im Ackerland eingestreute Büsche) und gleichberechtigte Teilhabe an der Nutzung der Gemeinsbüsche (Holz wie Mast) sowie das Brüchtengericht darüber. Die Vorinstanz hatte den Besitz des Rechtes zur Nutzung der Gemeinswälder allein den Gemeinden zugestanden und die Entscheidung über Mastrechte einer weiteren Untersuchung vorbehalten. Die Appellantin macht Form- und inhaltliche Fehler der Vorinstanz geltend. Es sei ein possessorisches und petitorisches Verfahren angestrengt worden, so daß nun keine reine Possessionsentscheidung habe gefällt werden können. Sie sieht ihre auf alte Dokumente gestützten Belege für beweiskräftiger an als die Zeugenaussagen von Interessierten oder deren Verwandten. Sie wendet sich gegen die Berücksichtigung des Rotulus der kommissarischen Untersuchung, der der Gegenseite vorzeitig zugänglich gemacht worden sei. Sie wendet sich dagegen, daß ihr Recht zur Mastteilnahme einer weiteren Untersuchung vorbehalten wurde, obwohl die Gegenseite es eingestanden habe. Das RKG-Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Vorinstanz dem RKG-Schreiben um Bericht nicht gefolgt war. Die Appellaten erklären diesen Ungehorsam (contumax) der Vorinstanz als aus einer unzureichenden Zustellung appellantischerseits und das Verfahren damit als unberechtigt erkannt. Dies gelte um so mehr, als Possessionsurteile nicht appellabel seien. Der Rotulus sei ihnen nicht vorzeitig bekannt geworden. Sie bestreiten eine gegenüber den Zeugenaussagen größere Beweiskraft der appellantischen Dokumente, die entstanden seien, ohne daß sie bzw. ihre Vorfahren zu deren Richtigkeit gehört worden wären („alte einseitig citra praesentiam et consensum interessentium errichtete Brieffe“).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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