Kurfürst Friedrich von der Pfalz, auch als Vormund für seinen Neffen (sone) Pfalzgraf Philipp, und sein Bruder Pfalzgraf Ruprecht schliessen einen Vertrag über die Apanage Ruprechts, solange dieser noch nicht zu geistlichen Dignitäten gelangt sei. Er soll jährlich 1.200 Rheinische Gulden in halbjährlichen Zahlungen zu 600 Gulden erhalten, die auf die Zölle zu Bacharach und Kaub (Cube) verschrieben werden. Dazu soll Ruprecht jährlich 4 Fuder guten Wein aus den Kellereien Bacharach und Kaub sowie 12 Fuder gewöhnlichen Wein und 400 Malter Korn beziehen. Sollten die jährlichen Erträge der Dompropstei Würzburg nicht 400 Gulden erreichen, würde Kurfürst Friedrich für den fehlenden Betrag aufkommen. Er verspricht ihm auch Schutz und Beistand für die Behauptung der Dompropstei. Pfalzgraf Ruprecht verzichtet dagegen auf alle Ansprüche auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und erkennt auch Friedrichs "verschribunge" über die Arrogation an. Nur im Fall eines vorzeitigen Todes Friedrichs soll Ruprecht der Anspruch auf Vormundschaft vorbehalten bleiben, im Fall des Ablebens Friedrichs, Philipps und aller seiner Erben seine Gerechtigkeit am Fürstentum der Pfalzgrafschaft. Als mitbesiegelnde Zeugen werden genannt Ludwig von Ast, Dompropst von Worms, Peter von Talheim, Hofmeister Kurfürst Friedrichs, Meister Mathias Ramung, Licentiat in geistlichen Rechten, und Eberhard von Sickingen, Vogt von Heidelberg. Siegel: S 1 = A 1. S 2 = A 2. S 3: Ludwig von Ast. S 4: Peter von Talheim. S 5: Mathias Ramung. S 6: Eberhard von Sickingen
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Kurfürst Friedrich von der Pfalz, auch als Vormund für seinen Neffen (sone) Pfalzgraf Philipp, und sein Bruder Pfalzgraf Ruprecht schliessen einen Vertrag über die Apanage Ruprechts, solange dieser noch nicht zu geistlichen Dignitäten gelangt sei. Er soll jährlich 1.200 Rheinische Gulden in halbjährlichen Zahlungen zu 600 Gulden erhalten, die auf die Zölle zu Bacharach und Kaub (Cube) verschrieben werden. Dazu soll Ruprecht jährlich 4 Fuder guten Wein aus den Kellereien Bacharach und Kaub sowie 12 Fuder gewöhnlichen Wein und 400 Malter Korn beziehen. Sollten die jährlichen Erträge der Dompropstei Würzburg nicht 400 Gulden erreichen, würde Kurfürst Friedrich für den fehlenden Betrag aufkommen. Er verspricht ihm auch Schutz und Beistand für die Behauptung der Dompropstei. Pfalzgraf Ruprecht verzichtet dagegen auf alle Ansprüche auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und erkennt auch Friedrichs "verschribunge" über die Arrogation an. Nur im Fall eines vorzeitigen Todes Friedrichs soll Ruprecht der Anspruch auf Vormundschaft vorbehalten bleiben, im Fall des Ablebens Friedrichs, Philipps und aller seiner Erben seine Gerechtigkeit am Fürstentum der Pfalzgrafschaft. Als mitbesiegelnde Zeugen werden genannt Ludwig von Ast, Dompropst von Worms, Peter von Talheim, Hofmeister Kurfürst Friedrichs, Meister Mathias Ramung, Licentiat in geistlichen Rechten, und Eberhard von Sickingen, Vogt von Heidelberg. Siegel: S 1 = A 1. S 2 = A 2. S 3: Ludwig von Ast. S 4: Peter von Talheim. S 5: Mathias Ramung. S 6: Eberhard von Sickingen
BayHStA, Hausurkunden 2737
Kasten 13, Lade 4, Nr. 2737
Hausurkunden
Hausurkunden >> Urkunden bis 1806/1837
04.02.1453
regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz, auch als Vormund für seinen Neffen (sone) Pfalzgraf Philipp, und sein Bruder Pfalzgraf Ruprecht schliessen einen Vertrag über die Apanage Ruprechts, solange dieser noch nicht zu geistlichen Dignitäten gelangt sei. Er soll jährlich 1.200 Rheinische Gulden in halbjährlichen Zahlungen zu 600 Gulden erhalten, die auf die Zölle zu Bacharach und Kaub (Cube) verschrieben werden. Dazu soll Ruprecht jährlich 4 Fuder guten Wein aus den Kellereien Bacharach und Kaub sowie 12 Fuder gewöhnlichen Wein und 400 Malter Korn beziehen. Sollten die jährlichen Erträge der Dompropstei Würzburg nicht 400 Gulden erreichen, würde Kurfürst Friedrich für den fehlenden Betrag aufkommen. Er verspricht ihm auch Schutz und Beistand für die Behauptung der Dompropstei. Pfalzgraf Ruprecht verzichtet dagegen auf alle Ansprüche auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und erkennt auch Friedrichs "verschribunge" über die Arrogation an. Nur im Fall eines vorzeitigen Todes Friedrichs soll Ruprecht der Anspruch auf Vormundschaft vorbehalten bleiben, im Fall des Ablebens Friedrichs, Philipps und aller seiner Erben seine Gerechtigkeit am Fürstentum der Pfalzgrafschaft. Als mitbesiegelnde Zeugen werden genannt Ludwig von Ast, Dompropst von Worms, Peter von Talheim, Hofmeister Kurfürst Friedrichs, Meister Mathias Ramung, Licentiat in geistlichen Rechten, und Eberhard von Sickingen, Vogt von Heidelberg.
Siegel:
S 1 = A 1
S 2 = A 2
S 3: Ludwig von Ast
S 4: Peter von Talheim
S 5: Mathias Ramung
S 6: Eberhard von Sickingen
Siegel:
S 1 = A 1
S 2 = A 2
S 3: Ludwig von Ast
S 4: Peter von Talheim
S 5: Mathias Ramung
S 6: Eberhard von Sickingen
Perg.
Äußere Beschreibung: 39 x 58 cm
Urkunden
Sprache der Unterlagen
Besiegelung/Beglaubigung: 6 an Presseln anhängende Siegel
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Heidelberg
Literatur: Menzel, Regesten Friedrichs, S. 242-245
Originaldatierung: Datum Heydelberg dominica post festum purificacionis beate et gloriose virginis Marie anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo tercio.
Äußere Beschreibung: 39 x 58 cm
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz, auch als Vormund für seinen Neffen (sone) Pfalzgraf Philipp, und sein Bruder Pfalzgraf Ruprecht schliessen einen Vertrag über die Apanage Ruprechts, solange dieser noch nicht zu geistlichen Dignitäten gelangt sei. Er soll jährlich 1.200 Rheinische Gulden in halbjährlichen Zahlungen zu 600 Gulden erhalten, die auf die Zölle zu Bacharach und Kaub (Cube) verschrieben werden. Dazu soll Ruprecht jährlich 4 Fuder guten Wein aus den Kellereien Bacharach und Kaub sowie 12 Fuder gewöhnlichen Wein und 400 Malter Korn beziehen. Sollten die jährlichen Erträge der Dompropstei Würzburg nicht 400 Gulden erreichen, würde Kurfürst Friedrich für den fehlenden Betrag aufkommen. Er verspricht ihm auch Schutz und Beistand für die Behauptung der Dompropstei. Pfalzgraf Ruprecht verzichtet dagegen auf alle Ansprüche auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und erkennt auch Friedrichs "verschribunge" über die Arrogation an. Nur im Fall eines vorzeitigen Todes Friedrichs soll Ruprecht der Anspruch auf Vormundschaft vorbehalten bleiben, im Fall des Ablebens Friedrichs, Philipps und aller seiner Erben seine Gerechtigkeit am Fürstentum der Pfalzgrafschaft. Als mitbesiegelnde Zeugen werden genannt Ludwig von Ast, Dompropst von Worms, Peter von Talheim, Hofmeister Kurfürst Friedrichs, Meister Mathias Ramung, Licentiat in geistlichen Rechten, und Eberhard von Sickingen, Vogt von Heidelberg.
Siegel:
S 1 = A 1
S 2 = A 2
S 3: Ludwig von Ast
S 4: Peter von Talheim
S 5: Mathias Ramung
S 6: Eberhard von Sickingen
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Heidelberg
Literatur: Menzel, Regesten Friedrichs, S. 242-245
Originaldatierung: Datum Heydelberg dominica post festum purificacionis beate et gloriose virginis Marie anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo tercio.
Äußere Beschreibung: 39 x 58 cm
Regest: Kurfürst Friedrich von der Pfalz, auch als Vormund für seinen Neffen (sone) Pfalzgraf Philipp, und sein Bruder Pfalzgraf Ruprecht schliessen einen Vertrag über die Apanage Ruprechts, solange dieser noch nicht zu geistlichen Dignitäten gelangt sei. Er soll jährlich 1.200 Rheinische Gulden in halbjährlichen Zahlungen zu 600 Gulden erhalten, die auf die Zölle zu Bacharach und Kaub (Cube) verschrieben werden. Dazu soll Ruprecht jährlich 4 Fuder guten Wein aus den Kellereien Bacharach und Kaub sowie 12 Fuder gewöhnlichen Wein und 400 Malter Korn beziehen. Sollten die jährlichen Erträge der Dompropstei Würzburg nicht 400 Gulden erreichen, würde Kurfürst Friedrich für den fehlenden Betrag aufkommen. Er verspricht ihm auch Schutz und Beistand für die Behauptung der Dompropstei. Pfalzgraf Ruprecht verzichtet dagegen auf alle Ansprüche auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und erkennt auch Friedrichs "verschribunge" über die Arrogation an. Nur im Fall eines vorzeitigen Todes Friedrichs soll Ruprecht der Anspruch auf Vormundschaft vorbehalten bleiben, im Fall des Ablebens Friedrichs, Philipps und aller seiner Erben seine Gerechtigkeit am Fürstentum der Pfalzgrafschaft. Als mitbesiegelnde Zeugen werden genannt Ludwig von Ast, Dompropst von Worms, Peter von Talheim, Hofmeister Kurfürst Friedrichs, Meister Mathias Ramung, Licentiat in geistlichen Rechten, und Eberhard von Sickingen, Vogt von Heidelberg.
Siegel:
S 1 = A 1
S 2 = A 2
S 3: Ludwig von Ast
S 4: Peter von Talheim
S 5: Mathias Ramung
S 6: Eberhard von Sickingen
Friedrich, Pfalz, Kurfürst von der
Philipp, Pfalz, Kurfürst von der
Ruprecht, Köln, Erzbischof
Ast, Ludwig von; Dompropst von Worms
Talheim, Peter von, Hofmeister Kurfürst Friedrichs von der Pfalz
Mathias, Speyer, Bischof
Sickingen, Eberhard von; Vogt von Heidelberg
Bacharach, Zoll (Lkr. Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz)
Kaub, Zoll (Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz) Bacharach, Kellerei (Lkr. Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz)
Kaub, Kellerei (Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Würzburg, Dompropstei
Pfalzgrafschaft, Fürstentum
Heidelberg (Baden-Württemberg)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
06.12.20262026, 12:29 MEZ