Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet im Streit zwischen Schultheißen, Bürgermeistern, Gerichten und Gemeinden zu Weinsberg und Eberstadt über ihre Gemarkungen, dass der deshalb bestimmte Umgang (undergang) folgendermaßen vorgenommen wird. Der pfalzgräfliche Keller soll zu sieben namentlich genannten Vertretern der umliegenden Orte fünf weitere, redliche Personen hinzufügen, die nicht aus Weinsberg oder Eberstadt stammen. Er soll auch einen Tag für die Verhandlung der Sache und den Umgang bestimmen. Was die Zwölf mit Mehrheit entscheiden, gilt und soll versteint werden, ohne dass eine weitere Appellation erfolgt. Als die sieben Personen werden genannt: Andreas Oser (Osser), Schultheiß von Möckmühl; Mathias (Mathis) Bickel von Möckmühl; Peter Decker, Schultheiß von Neuenstadt; Peter Merklin (Mercklin) von Neuenstadt; Jost Feist, Schultheiß von Erlenbach; Wendel Heberer, Schultheiß zu Sülzbach (Sultzbach); Georg (Jorge), Schultheiß zu Ganßheim.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...