Blicker von Gemmingen als Ahnherr und Vormund Barbaras und Gertruds, der Töchter seines verstorbenen Tochtermanns Hans von Wolfskehlen (Wolffskelln), sowie Dieter Kemmerer von Worms genannt von Dalberg als "frundt gemeltter kynder" bekunden, dass sie, nachdem Hans von Wolfskehlen ohne Mannlehnserben verstorben ist, den Vettern Wolf und Vinzenz von Wolfskehlen als dessen rechten Mannlehnserben alle Lehnbriefe und Schriften über die Mannlehen, auch "geistlich und weltlich lehenschafft", übergeben haben. Weil die Aussteller sich in einem mit der landgräflich hessischen Vormundschaft wegen des väterlichen und mütterlichen Erbes ihrer Mündel geschlossenen Vertrag verpflichtet haben, einen von dem verstorbenen Pfalzgraf Rudolf ausgestellten Lehnbrief über Wasserbiblos (Wassoenbibloeßs) sowie die Lehnbriefe über Goddelau (Godenlaw) an Hessen auszuliefern, können sie diese Briefe nur als "glaubwirdige vidimus" von Bürgermeister und Rat der Stadt Oppenheim übergeben.