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Deutschordenspriester Lübbert zum Kley wegen Körperverletzung, es folgt Protest; Rat beruft sich auf Vertrag mit dem Bischof, welcher vom Kaiser Ferdinand I. bestätigt wurde
Deutschordenspriester Lübbert zum Kley wegen Körperverletzung, es folgt Protest; Rat beruft sich auf Vertrag mit dem Bischof, welcher vom Kaiser Ferdinand I. bestätigt wurde
Enthält: Der Deutschordenspriester Lübbert zum Kley hat während der St. Hieronymi-Freiheit 1569 einen Konfrater Johan Hanxeler mit der Kanne auf den Kopf geschlagen und verwundet. Als er am 10.1.1570 von der Hasenjagd zurückkehrte, ließ ihn der Rat verhaften und auf das Mauritztor bringen. Gegen die Verhaftung protestiert am 16.1.1570 vor dem Rat auf der Ratskammer der Landkomptur Nevelink von der Reck namens des deutschen Ordens. Den Protest begründet Lic. Gerhard Kleinsorg. Er führt aus, die Mitglieder des deutschen Ordens unterstünden nach päpstlichen und kaiserlichen Privilegien nur der Gerichtsbarkeit des Papstes, des Kaisers und des Ordens. Darauf antwortet namens des Rats Dr. Christian von der Wick, der sich auf einen Vertrag zwischen Bischof und Rat beruft. Der Rat, zu dem die Ratsherren Johan Langerman, Hilbrand Plönies, Bernt van Oezen, Johan Overhagen und Johan Herding gehören, lehnt die Entlassung des zum Kley ab. Zeugen der Verhandlung sind Viktor Knipping zu Stockheim, Droste zu Hamm, Jost von der Reck, Droste zu Lünen, Johan van der Recke zur Marcke, Dirich von der Recke zum Kaldenhof, Herman Penteling zu Hilbeck u. a. Der Rat liefert den Lübbert zum Kley alsdann dem Bischof aus; zum Kley wird in einem Wagen auf Schloss Wolbeck gebracht und hier mehrere Monate festgehalten. Der Rat erlaubt seine Rückkehr in die Stadt, nachdem sein Bruder Sander zum Kley und sein Freund Michael Moderson am 6.4.1571 Bürgschaft dafür geleistet haben, dass er keine Ansprüche an den Rat wegen der Verhaftung stellt. Der Deutschordensmeister erhebt dann i. J. 1572 am Reichskammergericht Klage gegen den Bischof und den Rat in Münster auf Feststellung, dass ihr Vorgehen den Privilegien des Ordens widerspricht. In seiner Klagebeantwortung beruft sich der Rat wiederum auf den vom Kaiser Ferdinand bestätigten Vertrag mit dem Bischof vom Jahr 1558 und führt aus, dass die Ordensprivilegien vom Kläger falsch ausgelegt würden. Abschriften von Protokollen des Reichskammergericht s. Briefwechsel zwischen Rat und seinem Prokurator Dr. Christoph Reysheck in Speier. Erwähnt werden Deutschordensmeister Walter von Kronberg 1541; Komptur Jost Stael; Franz Lüninck, Droste zu Fürstenau; Johan tor Borch; Gert Hanekow; die Richtherren Christoffer Cloet und Berndt von Öseden; Notar Godfrid von Heyden.