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Der Appellant weigert sich, eine von allen Untertanen Vlodrops gutwillig gezahlte Abgabe auf sein Schöffengut zu zahlen. Er begründet diese Weigerung damit, daß all sein Gut Lehnsgut des Herrn von Horn sei. Die Appellation wendet sich gegen Formfehler bei der Klage in der ersten Instanz

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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