Altfrid, Bischof von Hildesheim (Hildineshemensis) hat aus Dankbarkeit dafür, dass Gott ihn unter die Kirchenf-ürsten erhoben hat, auf seinem kleinen Landgut (praediolo), Essen (Astnide) genannt, eine Kirche zu Ehren der Heiligen Dreifaltigkeit erbaut und sie der Jungfrau Mar-ia und den Märtyrern Cosmas und Damian geweiht. Dort hat er eine Nonnenkongregation versammelt, ihren Leb-ensunterhalt gesichert und ihnen eine geistliche Mutt-er aus ihrer Mitte gegeben. Damit aber nach seinem Tod und in künftigen Zeiten über die Wahl der Äbtissin kein Streit entstehen kann, ist ihnen von den Päpsten Sergius II. und Hadrian II. das Privileg verliehen word-en, dass ihnen weder durch Gunst noch durch Geld noch auf andere Weise eine auswärtige Nonne übergeordnet werd-en kann. Vielmehr soll die im Gottesdienst Eifrigste (postissima) und für die Verwaltung Fähigste den anderen in gemeinsamer Wahl vorangestellt werden. Dann umreißt er den Stiftsdamen (sororibus) und den dort dienenden Klerikern mit wenigen Worten die Verwaltung des Besitz-es: Den ganzen Besitz soll die Äbtissin mit dem Rat der Gottesfürchtigen umsorgen (procuret) und sowohl sich wie den Stiftsdamen gleichen Anteil daran gewähren (equabili distribuat utilitate). Sie soll verhindern, dass auch nur die kleinste Präbende ohne den Rat der Stiftsdamen einem Fremden gegeben wird oder diese selbst wegen drückender Armut das Stift verlassen. Wenn eine Stiftsdame ein Haus oder Gebäude dort hat oder etwas gekauft, geschenkt bekommen oder auf andere Weise rechtlich erworben hat, so haben die Äbtissin und die übrigen Stiftsdamen darüber kein Verfügungsrecht. Vielm-ehr kann jene es einer Mitschwester oder einem Freund des Stiftes übereignen, wenn sie will. Das Gleiche gilt für die Kleriker. Wenn einer von ihnen stiftischen Bes-itz von der Äbtissin geschenkt erhält, so nur unter der Bedingung, dass dieser nach seinem Tod wieder an das Stift zurückfällt, nachdem es zuvor in den Stand gesetzt worden ist, in dem jener es empfangen hat. Was er sonst auf dem Besitz erwirbt, steht in seiner Verfügung, oder einer seiner Freunde kann es nach seinem Tod zu seinem Seelenheil stiften. Er verfügt schließlich, dass kein Vogt oder sonstwer die Jurisdiktion in der Stadt (civitate) ausüben darf. Diese steht der Äbtissin zu, außer Handabhacken und dem Ruf zu den Waffen. 877 im 36. Jahr des Königs Ludwig am 27. September, dem Tag der Weihe der Petersbasilika, hat der Bischof Altf-rid diese Urkunde bei der Stadt Köln vor folgenden Herren verlesen: Erzbischof Willibert von Köln, Erzbischof Liutbert von Mainz (Maguntiacensi), Erzbischof Bertolf von Trier (Treuerensi), Bischof Bernhard von Verdun (Uirdunensi), Bischof Dietrich von Minden (Mimidonensi), Bischof Gerolf von Verden (Firdensi), Bischof Liuthart (von Paderborn), Bischof Hildegrim von Halberstadt (Haluerstadensi), Bischof Holdolf von Münster (Mimigernafurdensi), Bischof Othilbold von Utr-echt (Traiectensi) und Bischof Ekbert von Osnabrück (Osnaburgensi). Sie alle billigten (acclamantibus) diese Verfügung und drohten dem, der sie brechen würde, mit der Exkommunikation.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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