Altfrid, Bischof von Hildesheim (Hildineshemensis) hat aus
Dankbarkeit dafür, dass Gott ihn unter die Kirchenf-ürsten erhoben hat, auf
seinem kleinen Landgut (praediolo), Essen (Astnide) genannt, eine Kirche zu
Ehren der Heiligen Dreifaltigkeit erbaut und sie der Jungfrau Mar-ia und den
Märtyrern Cosmas und Damian geweiht. Dort hat er eine Nonnenkongregation
versammelt, ihren Leb-ensunterhalt gesichert und ihnen eine geistliche
Mutt-er aus ihrer Mitte gegeben. Damit aber nach seinem Tod und in künftigen
Zeiten über die Wahl der Äbtissin kein Streit entstehen kann, ist ihnen von
den Päpsten Sergius II. und Hadrian II. das Privileg verliehen word-en, dass
ihnen weder durch Gunst noch durch Geld noch auf andere Weise eine
auswärtige Nonne übergeordnet werd-en kann. Vielmehr soll die im
Gottesdienst Eifrigste (postissima) und für die Verwaltung Fähigste den
anderen in gemeinsamer Wahl vorangestellt werden. Dann umreißt er den
Stiftsdamen (sororibus) und den dort dienenden Klerikern mit wenigen Worten
die Verwaltung des Besitz-es: Den ganzen Besitz soll die Äbtissin mit dem
Rat der Gottesfürchtigen umsorgen (procuret) und sowohl sich wie den
Stiftsdamen gleichen Anteil daran gewähren (equabili distribuat utilitate).
Sie soll verhindern, dass auch nur die kleinste Präbende ohne den Rat der
Stiftsdamen einem Fremden gegeben wird oder diese selbst wegen drückender
Armut das Stift verlassen. Wenn eine Stiftsdame ein Haus oder Gebäude dort
hat oder etwas gekauft, geschenkt bekommen oder auf andere Weise rechtlich
erworben hat, so haben die Äbtissin und die übrigen Stiftsdamen darüber kein
Verfügungsrecht. Vielm-ehr kann jene es einer Mitschwester oder einem Freund
des Stiftes übereignen, wenn sie will. Das Gleiche gilt für die Kleriker.
Wenn einer von ihnen stiftischen Bes-itz von der Äbtissin geschenkt erhält,
so nur unter der Bedingung, dass dieser nach seinem Tod wieder an das Stift
zurückfällt, nachdem es zuvor in den Stand gesetzt worden ist, in dem jener
es empfangen hat. Was er sonst auf dem Besitz erwirbt, steht in seiner
Verfügung, oder einer seiner Freunde kann es nach seinem Tod zu seinem
Seelenheil stiften. Er verfügt schließlich, dass kein Vogt oder sonstwer die
Jurisdiktion in der Stadt (civitate) ausüben darf. Diese steht der Äbtissin
zu, außer Handabhacken und dem Ruf zu den Waffen. 877 im 36. Jahr des Königs
Ludwig am 27. September, dem Tag der Weihe der Petersbasilika, hat der
Bischof Altf-rid diese Urkunde bei der Stadt Köln vor folgenden Herren
verlesen: Erzbischof Willibert von Köln, Erzbischof Liutbert von Mainz
(Maguntiacensi), Erzbischof Bertolf von Trier (Treuerensi), Bischof Bernhard
von Verdun (Uirdunensi), Bischof Dietrich von Minden (Mimidonensi), Bischof
Gerolf von Verden (Firdensi), Bischof Liuthart (von Paderborn), Bischof
Hildegrim von Halberstadt (Haluerstadensi), Bischof Holdolf von Münster
(Mimigernafurdensi), Bischof Othilbold von Utr-echt (Traiectensi) und
Bischof Ekbert von Osnabrück (Osnaburgensi). Sie alle billigten
(acclamantibus) diese Verfügung und drohten dem, der sie brechen würde, mit
der Exkommunikation.