Nachdem die Appellanten ihm wegen Zweifeln an der Echtheit des Legates die Auszahlung von 4000 Rtlr. aus dem 616 Nachlaß Eduard Bernhards von Bocholtz verweigert hatten, hatte von Hersel diese beim Kölner Offizial eingeklagt, der daraufhin die gesamte beim Testamentsvollstrecker verwahrte Barschaft des Erblassers mit Arrest belegt und zudem eine gerichtliche Verschreibung in Höhe von 4000 Rtlr. auf den Besitz des Erben zu Plittersdorf hatte einschreiben lassen. Die Appellanten hielten dies, da sie hinreichend begütert seien, unter Verweis auf einen kurköln. Landtagsbeschluß, der Arrestverhängung gegen Begüterte untersagte, für unzulässig. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß der Hofrat ihre gegen die Offizialatsentscheidung eingelegte Appellation nicht angenommen hatte. Attentatsmandat gegen die Fortführung des Offizialatsverfahrens trotz des RKG-Verfahrens (aus Sicht des Offizials wegen des Fehlens hinreichender Gründe für eine Appellation). Mit Urteil vom 3. Okt. 1768 entschied das RKG in der Hauptsache, anerkannte das Kodizill und ordnete die Auszahlung der 4000 Rtlr. samt Zinsen seit der Testamentseröffnung an. Dagegen Revisionsantrag der Appellanten, der zunächst auf Grund von Formfehlern nicht angenommen wurde. Parallel Auseinandersetzung um die Exekution des Urteils. Der intervenierende Sohn des Appellanten verweist darauf, daß für das Legat ausschließlich der Mobiliarbesitz des Erblassers herangezogen werden sollte, und verwahrt sich gegen die Inanspruchnahme von fideikommissarisch gesichertem Familienbesitz für diesen Zweck. Am 19. Sept. 1771 wies das RKG eine in diesem Sinne beantragte Appellation gegen eine Entscheidung der kurkölnischen Exekutionskommission ab und bestätigte den angeordneten Verkauf des aus der Erbschaft stammenden Rittersitzes Plittersdorf und Steeg.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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