Wilhelm Lauwerman, Richter in der Düffel, Arndt Brandtz, Johann Spronck und Johann Wemmers, Schöffen zu Düffelward (Duyfflnwert), Keeken (Keken) und Bimmen (By-), bekunden, dass vor ihnen Derrick Francken, wohnhaft im Kirchspiel Rindern (Rynderen), und Arndt Brandtz selbst, wohnhaft im Kirchspiel Düffelward, und Johann Wemmers ebenfalls selbst, wohnhaft im Kirchspiel Bimmen, auf Antrag der Beerbten und Nachbarn des Kirchspiel Keeken unter Eid ausgesagt haben wie folgt: Derrick Franck, 40-50 Jahre alt, bezeugte, dass er bei seinem Vater Johann Francken gewohnt hat, dass sein Vater all sein Gesinde und meyers mit sich genommen und anghen Hoemoelen in das Haus des Wilhelm Modden gegangen ist, wo das Kapitel von Xanten den Nachbarn von Keeken eine Zehntmahlzeit gab, dass man dort gut gegessen und getrunken hat, was er zweimal erlebt hat, und dass gesagt wurde, wenn das Kapitel die Mahlzeit nicht gebe, gebe es Geld dafür. Arndt Brandtz, etwa 60 Jahre alt, bezeugte bei seinem Schöffeneid, er habe etwa 40 Jahre zu Düffelward gewohnt und erinnere sich gut, dass er dort in Evert Rutgertz Haus gesessen und den alten Heinrich die Wale habe sagen hören, dass man die Zehntmahlzeit anghen Hoemoelen geben sollte, und dass Heinrich sagte, er wolle seinen Wagen anspannen und all sein Gesinde und meyers mitnehmen; und Arndt sei nachmittags zu der Mühle gegangen und habe unterwegs etliche Volltrunkene liegen und schlafen gesehen und auch selbst mitgetrunken. Johann Wemmers, 60-70 Jahre alt, bezeugte unter seinem Schöffeneid, dass er mit Kram unterwegs und zugegen war bei der Hoemolen im Haus des Wilhelm Modden, wo sämtliche Nachbarn von Keeken mit ihrem Gesinde gesessen, gegessen und getrunken hätten, und diese Zehntmahlzeit habe das Kapitel von Xanten gegeben. Er habe Wolfgang von Duyuen, den Pastor zu Keeken, sagen hören, er habe die Nachbarn von Keeken gefragt, ob sie die Zehntmahlzeit haben wollten, und sie hätten geantwortet, sie hätten zu tun, sie hätten lieber Geld dafür. Hiermit schließt seine Kundschaft. - Der Richter und die Schöffen kündigen ihr Siegel bzw. gemeines Schöffensiegel an, die unten aufgedrückt sind. Gegeven 1561 up den VI. dach Mey.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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