Gallus Mor von Inntobel und Ehefrau Walburga Eberline bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter des Ausstellers aus seiner vorigen Ehe auf Lebenszeit das Gut zu Inntobel verliehen hat, das er zuvor 18 Jahre lehensweise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgeld ("houbtgült") je 2 Scheffel Vesen und Hafer, 3 Strichen Kernen für den Zehnten, 3 lb 2 ß d Zins, 1/2 Fuder Weinleite vom (Boden)See, 8 Hühner und 4 Fasnachthennen, alles in Ravensburger Maß bzw. Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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